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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Eigentümer haftet nicht: Mieter meldete sich beim Grundversorger nicht an
Strombezug ohne förmlichen Vertrag
26.02.2020 Bis vor kurzem war streitig, ob der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für den Stromverbrauch seines Mieters haftet, der sich beim Grundversorger nicht gemeldet hatte. Das wäre dann der Fall, wenn die Stromentnahme am Übergabepunkt (Hausanschluss) maßgeblich wäre und nicht die in den einzelnen Wohnungen.
Der Fall: Die Mieterin hatte sich beim Stromversorgungsunternehmen nicht gemeldet. Die Rechnung über den Stromverbrauch für einen längeren Zeitraum übersandte der Grundversorger an den Eigentümer, der darauf verwies, dass er nicht Vertragspartner geworden sei. Die Klage des Stromversorgers war erfolglos.

Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding meinte, die Realofferte des Grundversorgers richte sich nicht an den Eigentümer, sondern an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Das sei die Mieterin, die durch Stromentnahme das Vertragsangebot (sog. Realofferte) angenommen habe. Auf die Kenntnis der Klägerin, wer die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss gehabt habe, komme es nicht an.

Anmerkung der Redaktion: Das immer wieder auftauchende Problem, dass Versorger sich an Eigentümer halten, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof geklärt (vgl. Seite 151), der gleichlautend im Ergebnis wie das Amtsgericht Wedding (und auch das AG Schöneberg, vgl. Spalte 2 und 3 auf dieser Seite) entschieden hat.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 203 und in unserer Datenbank.


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