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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieterhöhungsverlangen in der Zeitzone zwischen zwei Mietspiegeln
Der neuere sticht
31.01.2020 (GE 24/2019, S. 1604) Auch wenn ein Mieterhöhungsverlangen mit dem (seinerzeit noch aktuellen) Berliner Mietspiegel 2017 begründet wurde, ist vom Gericht im Mieterhöhungsrechtsstreit von Amts wegen der Berliner Mietspiegel 2019 heranzuziehen, wenn das Mieterhöhungsverlangen nach dessen Erhebungsstichtag (1. September 2018) zugegangen ist und der neue Mietspiegel zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits vorliegt.
Der Fall: Der Kläger (Vermieter) hat am 12. März 2019 unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2017 Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Die Beklagte stimmte nur teilweise zu. Mit Klageerwiderung stimmte die Beklagte einer weiteren Erhöhung ab 1. Dezember 2019 zu und beantragt, die Klage (soweit sie nicht anerkannt ist) abzuweisen, weil sie für den Zeitraum bis einschließlich 30. November 2019 unbegründet sei, da insoweit der Berliner Mietspiegel 2017 heranzuziehen sei.

Das Urteil: Die Klage ist begründet, soweit nicht ohnehin durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden war, weil der Kläger für den gesamten Zeitraum einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat.
Das Erhöhungsverlangen war mit dem Berliner Mietspiegel 2017 wirksam begründet; der Berliner Mietspiegel 2019 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Für die Begründetheit der Klage ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab wann sich der Vermieter auf den entsprechenden neuen Mietspiegel berufen hat, sondern auf Schluss der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterhöhung zum 1. Juni 2019 begehrt, so dass der Berliner Mietspiegel mit Stichtag 1. September 2018 und nicht der Berliner Mietspiegel 2017 anzuwenden ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1640 und in unserer Datenbank.


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