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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieter im Unklaren gelassen: Vermieter trägt Prozesskosten
Verzögerung bei Gasleitungsreparatur
17.12.2019 (GE 22/2019, S. 1453) Verzögert sich die Wiederherstellung der Gasversorgung für Heizung, Warmwasser und Küchenherd über die vom Vermieter veranschlagte und dem Mieter bekanntgegebene Zeit von zwei bis drei Wochen deutlich, ohne dass dies mitgeteilt wird, hat der Vermieter Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben und hat nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen.
Der Fall: Nachdem als Folge einer Leckage die Gasversorgung für Heizung, Warmwasserbereitung und Kochen unterbrochen werden musste, kündigte die Vermieterin eine Reparatur an der Gasversorgungsleitung im Haus an, die etwa zwei bis drei Wochen dauern sollte, und stellte zwischenzeitlich elektrische Kochplatten und eine provisorische Dusche im Dachboden zur Verfügung. Nachdem sich die Wiederherstellung der Gasversorgung verzögerte, beantragten die Mieterinnen eine einstweilige Verfügung, über die nach mündlicher Verhandlung entschieden werden sollte. Einen Tag nach dem Termin war die Leitung repariert; auf die übereinstimmende Erledigungserklärung legte das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde war erfolglos.

Die Entscheidungen: Das Amtsgericht meinte, es komme nicht darauf an, ob die Vermieterin mit der Reparatur in Verzug gewesen sei. Der Verfügungsgrund habe darin bestanden, dass die Mieterinnen eine begründete Besorgnis haben konnten, dass die Vermieterin nicht alles Mögliche zur Erfüllung ihrer Pflichten unternehmen würden. Die selbst gesetzte Frist sei weit überschritten worden, ohne dass die Mieterinnen informiert worden seien. Das Landgericht Berlin bestätigte die Kostenentscheidung, weil bei Beantragung die Versorgung des Gebäudes mit Gas schon drei Wochen lang unterbrochen war.

Anmerkung der Redaktion: Ob die Entscheidungen zutreffend sind, kann wegen der widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt nicht beurteilt werden. Nach den Gründen des Amtsgerichts, das allerdings von einem „Rechtsbeugungsverfahren“ spricht und die Entscheidung fälschlicherweise auf § 91 ZPO (statt auf § 91a ZPO) stützt, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13. Mai 2019 bei Gericht eingegangen, also noch vor Ablauf der von den Klägerinnen selbst gesetzten Frist. In den Gründen des Landgerichts ist dagegen von einer Antragstellung am 23. Mai 2019 die Rede, was drei Wochen nach Unterbrechung der Versorgung der Fall gewesen sein sollte (nach Angaben des Amtsgerichts wurde die Gasversorgung am 6. Mai 2019 unterbrochen: 6 + 21 = 27). Immerhin: Möglichst ausführliche Informationen für die Mieter bei Einschränkungen in der Energieversorgung und bei Verzögerungen der Reparaturarbeiten sind allemal empfehlenswert.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1511 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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