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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fehlende Restkaution muss verzinst werden
Prozesszinsen nach § 291 BGB
31.12.2019 (GE 21/2019, S. 1352) Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), auch wenn er nicht im Verzug ist. Das gilt auch für einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution.
Der Fall: Der Vermieter klagte auf Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution nebst Prozesszinsen nach § 291 BGB seit Zustellung des Mahnbescheids.

Das Urteil: Das AG Dortmund verurteilte den Mieter antragsgemäß. Dieser schulde die rechtlich vereinbarte Mietsicherheit gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mieter sei auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag die zugesprochenen Prozesszinsen zu zahlen. Zwar handele es sich um Fremdgeld für den Vermieter, und dieser habe keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution. Aber § 291 BGB spreche dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu.
Die andere Frage sei die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen würden. Dafür spreche viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhten. Die Zinsforderung würde dann einerseits ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Andererseits erhielte der Vermieter eine Geldsumme, obwohl er – wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst – schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könnte. Es wäre keine fiktive Entschädigung, sondern eine reale Belohnung. Abschließend zu entscheiden sei dies aber erst im Kautionsrückzahlungsverfahren.

Anmerkung: Nach § 151 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Die Prozesszinsen nach § 291 BGB gehören aber nicht zu diesen Erträgen, sondern stellen quasi eine Strafe dar – wie auch das Amtsgericht Dortmund feststellt. Dann gehören sie also nicht zur Kaution (so auch Harsch in MietRB 2019, 231, 232). Alles andere würde zu einer ungerechtfertigten „Belohnung“ des Schuldners führen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1421 und in unserer Datenbank.
Autor: Klaus Schach


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