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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Müllnachsortierung und Sperrmüllabholung sind umlagefähig
Keine Betriebskostenrückforderung
27.12.2019 (GE 21/2019, S. 1351) Die Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls sind ebenso umlagefähige Betriebskosten wie die Kosten der Beseitigung von durch Dritte verursachte Verunreinigungen von Außenflächen. Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren sind umlagefähige Betriebskosten.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) klagten auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten für Sperrmüllabfuhr, für die Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen und für das Nachsortieren, das aufgrund von Fehlwürfen in die Wertstofftonnen erforderlich war.
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Soweit der Nebenkostenabrechnung Kosten der Müllbeseitigung für Sperrmüllentsorgung zugrunde gelegt werden, handelt es sich um Betriebskosten. Ebenso sind die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen durch Dritte umlagefähig.
Soweit der Vermieter auf ein rechtswidriges Verhalten der Mieter (Fehlwürfe in Mülltonnen) durch Überprüfung der hoheitlich angeordneten Wertstoffsammlung und anschließendes Nachsortieren reagiert, so gebietet die Zuordnung nach Risikosphären die Umlagefähigkeit auf die Mieter des Wohnanwesens insgesamt. Eine ordnungsgemäße Wertstofftrennung entspricht heute auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft. Dass der Vermieter für pflichtwidriges Verhalten der Mieter haftet, wäre nicht sachgerecht. Die Betriebskostenverordnung selbst hat die Wertentscheidung „Haftungsgemeinschaft Mieter“ in § 2 Nr. 8 und Nr. 10 BetrKV getroffen, da hier Reinigungs- und Pflegekosten als umlagefähig bezeichnet werden, die nicht selten deshalb anfallen, weil Teile der Mieterschaft sich pflichtwidrig – z. B. durch Verschmutzung von Hausfluren, Plätzen und Gärten – verhalten.
Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren stellen deshalb Betriebskosten dar und sind kein Verstoß des Vermieters gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1422 und in unserer Datenbank.


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