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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anspruch auf Beseitigung eines Zauns zwischen den Grundstücken besteht auch nach vielen Jahren noch
Grunddienstbarkeit und Baulast für Stellplätze auf Nachbars Land
16.10.2019 (GE 18/2019, S. 1146) Früher war Voraussetzung für eine Baugenehmigung die Schaffung von ausreichenden Stellplätzen für Autos; notfalls waren diese auch auf dem Nachbargrundstück zu errichten, wobei dessen Eigentümer sich mit einer Baulast einverstanden erklären musste. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Nachbarn konnten durch ein dingliches Wegerecht gesichert werden; Abwehransprüche daraus verjähren oft auch nach vielen Jahren nicht.
Der Fall: Auf dem Grundstück des Beklagten waren 14 Kfz-Abstellplätze errichtet worden; dafür war eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Für das Nachbargrundstück der Klägerin war eine Nutzungsgrunddienstbarkeit eingetragen. Später wurde die Baulast gelöscht; der Beklagte errichtete u. a. einen durchgehenden Zaun. Nach vielen Jahren verlangte die Klägerin, die Nutzung der Abstellplätze wieder zu ermöglichen, wofür die Baulichkeiten abgerissen werden mussten. Der Beklagte wandte sich mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen den Beseitigungsanspruch.

Die Entscheidungen: Das Kammergericht wies den Beklagten, der vom Landgericht verurteilt worden war, darauf hin, dass die Berufung aussichtslos sei. Vereinbart war eine Nutzungsgrunddienstbarkeit, die nicht zeitlich begrenzt sei. Sie enthalte als unselbständiges Anhangsrecht auch ein Wegerecht. Auf die Löschung der Baulast könne sich der Beklagte nicht berufen, denn sie sei ohne Einfluss auf die Grunddienstbarkeit. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Regelverjährungsfrist von drei Jahren hier nicht gelte. Vielmehr bestehe eine Beeinträchtigung, die die Verwirklichung des Rechts selbst betreffe und nicht nur eine Störung in der Ausübung darstelle. Der Anspruch verjähre dann erst in 30 Jahren. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung habe der Beklagte nicht dargelegt, ebenso wenig wie eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung. Auch nach ausführlicher Stellungnahme des Beklagten blieb das Kammergericht bei seiner Auffassung und wies die Berufung durch Beschluss zurück, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei.

Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung, die immerhin einen Streitwert von 140.000 € annimmt, verdient Beachtung (auch wenn sie nicht unbedingt juristisches Neuland betritt), weil sie den Unterschied zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus einer Baulast und die davon unabhängige Verpflichtung aus einer Grunddienstbarkeit herausstellt. Von Bedeutung ist auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 151/13, wonach ein Anspruch auf Beseitigung einer das Recht verhindernden Beeinträchtigung in 30 Jahren verjährt (in dem Fall des BGH ging es um zwei Fichten, die die Nutzung des Weges mit einem mehrspurigen Fahrzeug – entgegen der Grunddienstbarkeit – verhinderten).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1177 und in unserer Datenbank.


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