Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mietpreisbremse: Umgehung durch „Nachtragsvereinbarung“
Zulässige Miete bei Vertragsbeginn
13.09.2019 (GE 16/2019, S. 1006) Nach § 556d BGB darf die Miete bei Vertragsbeginn die ortsübliche Miete um nicht mehr als 10 % überschreiten. Während des Mietverhältnisses kann allerdings die Miethöhe frei vereinbart werden. Eine Umgehung der Mietpreisbremse durch eine angebliche Nachtragsvereinbarung ist unzulässig, wie das Landgericht Berlin entschieden hat.
Der Fall: Die Mieter hatten einen Mietvertrag für eine Miete ab März 2017 in Höhe von 573,29 € unterzeichnet und zugleich in einer zweiten Urkunde einen Nachtrag, der ab Mai eine Miete von 716,93 € vorsah. Über einen Inkassodienstleister rügten sie einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und verlangten Rückzahlung für zwei Monate. Das Amtsgericht hielt die Abtretung an den Inkassodienstleister für unwirksam; die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil: Mit ausführlicher Begründung meinte die 66. Kammer, die Abtretung an den Dienstleister sei nicht unwirksam. Es liege auch ein Verstoß gegen § 50d BGB vor, weil die Vermieterin hier versucht habe, die gesetzliche Regelung durch einen Trick zu umgehen, indem sie die Mieter zwei Urkunden habe unterzeichnen lassen. Dies sei eine Ausnutzung der latenten Drucksituation für die Mietinteressenten gewesen. Auch ein Zuschlag für eine Modernisierung komme nicht in Betracht, da die Vermieterin weder Daten noch Zeiträume angegeben habe, in denen konkrete Arbeiten ausgeführt worden sein sollten.

Anmerkung der Redaktion: Von einem Abdruck der umfangreichen Ausführungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz wird abgesehen, weil zu erwarten ist, dass der BGH nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 demnächst darüber entscheiden wird.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1038 und in unserer Datenbank.


Links: