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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Vollständig anrechenbare Fläche von Hobbyräumen
Kein „Zubehörraum“
04.01.2019 (GE 23/2018, S. 1491) Hat der von einer Erdgeschosswohnung über eine Treppe zugängliche Hobbyraum im Keller eine lichte Höhe von mindestens 2 m, ist seine Grundfläche für Mieterhöhungen – unabhängig davon, ob die Hobbyraumfläche im Mietvertrag separat neben der übrigen Wohnfläche ausgewiesen ist – bei der Wohnfläche der Wohnung in vollem Umfang mit anzurechnen.
Der Fall: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Fläche des über eine Treppe zugänglichen Hobbyraums im Keller, der über ein Fenster, eine Heizung und einen Laminatboden verfügt, zur Wohnfläche zu rechnen ist. Bei dem Mietererhöhungsverlangen ging die Hausverwaltung davon aus, dass die Fläche des Hobbyraumes vollständig zur Wohnfläche zu rechnen ist, während die Mieterin sie nur hälftig angerechnet sehen wollte.

Das Urteil: Das AG rechnete die Fläche des Hobbyraums komplett zur Wohnfläche. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung abzustellen, mithin sei die Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu beachten. Nach § 2 WoFlV umfasse die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehörten. Gemäß § 4 Nr. 1 WoFlV seien die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m vollständig anzurechnen. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich des Hobbyraumes unstreitig vor: Der Hobbyraum gehört ausschließlich zu der Wohnung der Beklagten, sei ausreichend hoch, und die Bezeichnung als „Hobbyraum“ klassifiziere ihn nicht als eine Art Zubehörraum, da er aufgrund der Ausstattung ohne Weiteres als Wohnraum nutzbar und solch eine Nutzung auch nicht untersagt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Hobbyraum einem Wintergarten, Schwimmbad oder Zubehörraum gleichzusetzen sei, die hälftig oder zu einem Viertel anzurechnen seien. Somit ist die Grundfläche des Hobbyraumes bei der Wohnfläche der Wohnung in vollem Umfang mit anzurechnen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1529 und in unserer Datenbank.


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