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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Rückforderungsanspruch des Mieters: Geld zurück wegen Unwissenheit
Mietminderung kraft Gesetzes
31.12.2018 (GE 22/2018, S. 1435) Der Bundesgerichtshof hatte vor Jahren entschieden, dass eine vorbehaltlose Mietzahlung nicht ein Minderungsrecht für die Zukunft zum Erlöschen bringt, wegen § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) aber den Mieter nicht zu Rückforderung berechtigt. Die im Ergebnis abweichende Entscheidung der 67. Kammer des Landgerichts Berlin (amtlicher Leitsatz: „Abgrenzung zu BGH“) ist jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
Der Fall: Die Mieter hatten ab März 2013 einen regelmäßig wiederkehrenden fauligen Geruch in der Wohnung angezeigt. Der Mangel wurde allerdings erst im Dezember 2015 behoben. In umfangreichem Schriftverkehr teilte die Hausverwaltung den Mietern auf deren Anfrage u. a. mit, dass einer Mietminderung – die die Mieter gegen Mietrückstände aus dem November 2015 sowie Januar und März 2016 aufrechnen wollten – nicht zugestimmt werden könne. Die Mieter zahlten die Rückstände vorbehaltlos, rechneten jedoch später mit einem Rückzahlungsanspruch gegen laufende Mietforderungen auf. Das Amtsgericht verneinte einen Rückzahlungsanspruch wegen Leistung in Kenntnis der Nichtschuld; das Landgericht Berlin hielt die Aufrechnung für begründet und ließ die Revision zu.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof meinte, ein Grund zur Zulassung der Revision sei nicht gegeben, und sie habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Leistungsempfänger, hier also der Vermieter, darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 814 BGB. Dazu gehöre auch, dass der Leistende, also der Mieter, wisse, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Die Ausführungen in dem Urteil vom 16. Juli 2003, dem Mieter sei sein Recht zur Herabsetzung der Miete im Regelfall bekannt, seien nur ein obiter dictum und könnten die Würdigung der Einzelfallumstände nicht ersetzen. Hier habe das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass in verschiedenen eMails die Mieter zu erkennen gegeben hätten, dass ihnen nicht bekannt war, dass eine Mietminderung kraft Gesetzes eintritt und keine Zustimmung des Vermieters dazu erforderlich ist. Ihnen habe daher die positive Kenntnis für § 814 BGB gefehlt, so dass ein Bereicherungsanspruch nicht ausscheide.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil des BGH vom 16. Juli 2003 ist in der Praxis meist so verstanden worden, dass eine vorbehaltlose Mietzahlung trotz bestehenden Minderungsrechts den Rückforderungsanspruch nach § 814 BGB ausschließt (z. B. Philipp IMR 2018, 276; AG Charlottenburg GE 2011, 821). Um so begrüßenswerter ist die Klarstellung in der jetzigen Entscheidung, die letztlich eine Korrektur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Landgericht Berlin billigt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1456 und in unserer Datenbank.


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