Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Mieterschutz nach Kündigung der Parzelle
Wohnlaube nicht mitvermietet
07.12.2018 (GE 21/2018, S. 1317) Die besonderen Mieterschutzvorschriften, die nur für Wohnraummietverhältnisse gelten, greifen dann nicht, wenn dem Mieter nur ein Grundstück (ohne das Haus darauf) vermietet wurde. Dass nach dem Vertrag dem Mieter das Wohnen auf dem Grundstück erlaubt sein soll, ändert daran nichts.
Der Fall: Die Beklagten hatten auf dem Kleingartengelände eine Parzelle gemietet, auf der sich eine Wohnlaube befand, die der Vermieter nicht errichtet hatte. Nach dem Vertrag sollte das Wohnen auf dem Grundstück erlaubt sein, im Übrigen war eine Nutzung für Wochenendzwecke vereinbart. Nach Kündigung durch den Vermieter wandten die Beklagten gegenüber dem Räumungsverlangen ein, es handele sich um ein Mietverhältnis über Wohnräume, das nur eingeschränkt gekündigt werden könne. Sie beantragten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Räumungsklage.

Der Beschluss: Das Landgericht Berlin wies den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung zurück. Von einer Wohnraummiete könne nur gesprochen werden, wenn Räume entgeltlich zum Zwecke des privaten Aufenthalts überlassen würden und zumindest vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen sollten. Hier sei das Grundstück ohne Baulichkeit vermietet worden, denn die Wohnlaube sei nur ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und stehe damit nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Ob die Mieter oder ein Dritter sie errichtet hätte, sei unerheblich, denn jedenfalls sei der Vermieter nicht Eigentümer und habe dem Mieter den Gebrauch nicht gewährt. Die Parteien hätten auch nicht, zumindest konkludent, die Geltung der Vorschriften über die Wohnraummiete vereinbart, so dass die Kündigung nach § 580a BGB auch ohne ein berechtigtes Interesse des Vermieters wirksam sei.

Anmerkung der Redaktion: So auch der BGH NJW 1984, 2878 in einem vergleichbaren Fall.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1398 und in unserer Datenbank.


Links: