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Amtshaftungsanspruch des geschädigten Generalunternehmers
Schornsteinfegerhaftung
26.10.2018 (GE 18/2018, S. 1105) Nach § 839 BGB haftet ein Amtsträger für eine Pflichtverletzung gegenüber einem Dritten, wobei nicht jeder Geschädigte einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung hat, sondern Voraussetzung ist, dass die Amtspflicht gerade ihm gegenüber bestand. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine falsche Auskunft erteilt wurde, der Schaden jedoch bei einem anderen eintrat.
Der Fall: Die Bauherrin hatte die Klägerin (Generalunternehmer) mit der Errichtung des Gebäudes beauftragt. Nach der Baugenehmigung war eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage vorzulegen. Der beklagte Schornsteinfeger maß die Entfernung des geplanten Schornstein-Standorts zum Nachbargebäude und gab „grünes Licht“ für den Bau. Später stellte sich heraus, dass der geforderte Abstand nicht eingehalten war und erhebliche Umbauarbeiten erforderlich waren, die jedoch von der Klägerin ohne Mehrvergütung zu übernehmen waren. Das OLG wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht zu den im Rahmen der Amtspflicht geschützten Dritten gehöre.

Das Urteil: Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Auskunft habe der Bezirksschornsteinfeger auch im Interesse der Klägerin erteilt, auch wenn vorrangig geschützt der Eigentümer und der Nachbar seien. Ähnlich wie bei der Drittschadensliquidation sei jedoch die Auskunft auch im Interesse der Klägerin erteilt worden, auf die das wirtschaftliche Risiko der Falschauskunft verlagert worden sei, während dem vorrangig geschützten Betroffenen, hier also der Bauherrin, kein Schaden entstanden sei. Da das Oberlandesgericht noch zu prüfen habe, inwieweit sich die Klägerin das Wissen ihrer Subunternehmer zurechnen lassen müsse, und ob gegen diese anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Form von Gewährleistungs- oder Schadensersatzforderungen bestünden, wurde die Sache zurückverwiesen.

Anmerkung der Redaktion: Die Parallele zur Drittschadensliquidation ist fragwürdig, denn dort macht ein Kläger den Schadensersatzanspruch eines Dritten geltend, der beim Kläger nicht entstanden ist. Im Fall des Urteils vom 14. Januar 2016 (VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089) hat der BGH die Schadensersatzpflicht eines vom Eigentümer beauftragten Architekten für eine Fehlplanung bejaht, wobei der Schaden nicht beim Eigentümer, sondern beim instandhaltungspflichtigen Pächter eingetreten war. Gleichwohl konnte der Eigentümer auf Leistung an sich klagen, auch wenn er gegenüber dem Pächter zur Weiterleitung des Ausgleichsbetrages verpflichtet war. Im Bezirksschornsteinfeger-Fall klagte dagegen der Geschädigte selbst und nicht derjenige, demgegenüber die Amtspflicht des Beklagten „vor allem“ (so wörtlich der BGH) bestand.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1146 und in unserer Datenbank.


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