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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieter kann die Miete um 5 % mindern
Warmwasser erst mit Verzögerung
01.10.2018 (GE 17/2018, S. 1031) Kommt aus der Warmwasserleitung zunächst nur kaltes Wasser, kann ein Mietmangel vorliegen. Im Zweifel werden dabei die DIN-Normen herangezogen, die bei Errichtung des Hauses galten.
Der Fall: Die Mieter einer Neubauwohnung beanstandeten eine nicht ausreichende Warmwasserversorgung; auch nach Mängelbeseitigungsarbeiten waren die Vorlaufzeiten nach der Behauptung der Mieter zu lang, weswegen sie auf Instandsetzung und Feststellung der Minderung klagten.

Das Urteil: Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, wonach eine Wassertemperatur von 32,5 °C erst nach 30 Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Temperatur von 55,5 °C. Da dies nicht der DIN-Norm entspricht, wonach nach 30 Sekunden eine Temperatur von 55 °C erreicht sein muss, nahm das Gericht einen Mietmangel an. Im Zweifel könne der Mieter erwarten, dass die aktuellen technischen Standards eingehalten werden. Darüber hinaus habe der Mieter auch einen Anspruch drauf, dass nach 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht wird. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wohnung im gehobenen Mietsegment handele. Solange der Mangel nicht behoben sei, sei eine monatliche Mietminderung von 5 % angemessen.

Anmerkung der Redaktion: Das LG Berlin hat wegen zu langen Wasservorlaufs eine Mietminderung von 3,5 % angenommen (MM 2008, 298).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1064 und in unserer Datenbank.


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