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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anforderungen bei vereinbarter Schriftlichkeit
Kündigungserklärung
28.09.2018 (GE 17/2018, S. 1030) Wenn im Mietvertrag für die Kündigung Schriftform vereinbart ist, muss die entsprechende Erklärung handschriftlich unterzeichnet sein; Textform ist nicht ausreichend.
Der Fall: Im Mietvertrag war unter § 2 Nr. 2 für die Kündigung „Schriftform“ vereinbart worden. Mit einem per Einschreiben übersandten, jedoch nicht unterzeichneten Schreiben kündigte die Klägerin das Mietverhältnis, verlangte Herausgabe der Mieträume und erhob Räumungsklage. Nachdem die Beklagten geräumt hatten, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht Berlin hielt die Kündigung für unwirksam und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die Entscheidung: Das Kammergericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin sowie deren Anhörungsrüge durch Beschlüsse vom 11. Juni und 9. Juli 2018 zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus dem Verweis in § 127 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 126, 126 a oder 126 b BGB nicht gefolgert werden, dass für deren Kündigung „Textform“ ausreichend gewesen sei. Weil die Parteien „Schriftform“ vereinbart hatten, hätte die Kündigung einer eigenhändigen Unterschrift bedurft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit der telekommunikativen Übermittlung, weil an ein per Post übermitteltes Schreiben eben andere Anforderungen als an eine eMail zu stellen seien.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1059 und in unserer Datenbank.


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