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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieterhöhungsverlangen durch Wohnungskäufer
Unschädlicher Zusatz bei Ermächtigung
06.03.2017 (GE 03/2017, S. 140) Schon vor Eigentumsübergang können einem Wohnungskäufer Zahlungsansprüche abgetreten werden, nicht aber Gestaltungsrechte wie ein Mieterhöhungsverlangen. Der Käufer kann aber ermächtigt werden, im eigenen Namen dieses geltend zu machen, wobei – so das Landgericht Berlin – ein unklarer Zusatz unschädlich ist.
Der Fall: Die Käuferin der Wohnung war ermächtigt worden, Vermieterrechte geltend zu machen. Die Hausverwaltung hatte für sie Zustimmung zu einer Mieterhöhung „im Namen des Eigentümers“ verlangt; das Amtsgericht hielt dies für formell unwirksam. Die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin verwies darauf, dass auch schon vor der Eigentumsumschreibung der Käufer ermächtigt sein könne, Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Dabei sei es unschädlich, wenn dies im Namen des Eigentümers erfolgt sei, auch wenn der Käufer noch nicht Eigentümer sei.

Anmerkung der Redaktion: Bei der Entscheidung wird es wohl auch eine Rolle gespielt haben, dass die verlangte Mieterhöhung so gering war, dass noch nicht einmal der Unterwert des Mietspiegelfeldes erreicht war. Formell gesehen muss nämlich die Person des Erklärenden, der Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt, aus dem Schreiben erkennbar sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden (vgl. AG Charlottenburg, GE 2006, 61). Ein Mieterhöhungsverlangen „im Namen des Eigentümers“ ist etwas anderes als „im Namen der dazu ermächtigten Käuferin“. Solche Ungenauigkeiten, wer von der Hausverwaltung vertreten sein soll, sind daher tunlichst zu vermeiden.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 173 und in unserer Datenbank


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