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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Genehmigung des Vermieters erforderlich
Bauliche Veränderungen durch Mieter
03.03.2017 (GE 03/2017, S. 141) Der Mieter darf größere bauliche Maßnahmen in der Wohnung nicht ohne Genehmigung durchführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart ist.
Der Fall: Der Mieter hatte in der Wohnung eine mehrere Meter lange Trennwand mit Tür samt Zarge eingebaut; der Vermieter verlangte Rückbau. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben; die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin bejahte einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Dies jedenfalls, weil im Mietvertrag ausdrücklich geregelt worden sei, dass sämtliche bauliche Maßnahmen nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig seien. Der Einbau einer Trennwand sei nicht mit kleineren üblichen Eingriffen wie dem Bohren und Anbringen von Dübeln vergleichbar. Die Verweigerung der Genehmigung sei auch nicht treuwidrig, denn der Vermieter habe plausible Gründe (Denkmalschutz, Brandschutz) vorgetragen.

Anmerkung der Redaktion: Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die Vereinbarung einer Genehmigungspflicht für bauliche Maßnahmen des Mieters ist. Zwar ist bei Beendigung des Mietverhältnisses schon nach gesetzlicher Regelung der Mieter zum Rückbau verpflichtet; vorher riskiert der Vermieter aber ohne vertragliche Vereinbarung, dass er die Veränderung der Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses hinnehmen muss (so schon LG Berlin, GE 1994, 53 und kürzlich LG Berlin, GE 2015, 791).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 175 und in unserer Datenbank


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