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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


„Gegenangriff“ durch Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist
Rückzahlungsanspruch des Mieters
09.01.2017 (GE 23/2016, S. 1485) Eine Betriebskostenabrechnung ist dem Vermieter zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist schließt lediglich Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus.
Der Fall: Der Vermieter hatte Vorschüsse für August 2012 bis Dezember 2013 nicht abgerechnet. Nach Mietende forderte der Mieter die Vorschüsse zurück. Daraufhin rechnete der Vermieter die geleisteten Vorschüsse ab. Die Rückzahlungsklage des Mieters hatte beim AG keinen Erfolg, seine Berufung auch nicht.

Das Urteil: Dem Mieter steht kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Die Leistungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 
Der Mieter war aufgrund des Mietvertrages zur Zahlung der Vorschüsse verpflichtet. Der Rechtsgrund ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Vermieter über die Vorschüsse nicht innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB abgerechnet hat. 
Zwar kann ein Mieter nach Mietende regelmäßig die geleisteten Vorschüsse zurückverlangen, soweit er sie nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts hätte einbehalten können. Die Rückforderung ist im vorliegenden Fall indes ausgeschlossen, weil der Vermieter nunmehr über die Vorauszahlungen abgerechnet hat und die angefallenen Kosten die Zahlungen des Mieters überstiegen. 
Eine Abrechnung ist dem Vermieter im Rechtsstreit zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Insoweit handelt es sich bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB. 
Die Abrechnungen waren formell wirksam, weil sie die nach BGH (u. a. GE 2010, 1261) erforderlichen Mindestangaben enthielten. Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist ist kein formeller Mangel, sondern schließt nur Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus. Die Abrechnungen waren auch materiell wirksam. Substantiierte Einwendungen hatte der Mieter nicht vorgebracht.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1514 und in unserer Datenbank


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