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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Austausch des Wärmeerzeugers reicht aus
Moderne Heizanlage im Berliner Mietspiegel
04.11.2016 (GE 20/2016, S. 1246) Für das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbau/Installation einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994“ nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel reicht der Austausch des Wärmeerzeugers nach diesem Datum aus; es nicht zusätzlich erforderlich, dass auch die Heizungsrohre und die Heizkörper ausgetauscht werden.
Der Fall: Das AG hat die Beklagte dazu verurteilt, einer von der Klägerin geforderten Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Berufung rügt die Bekl., dass die Merkmalgruppe  4 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel positiv mit Blick auf das Merkmal der modernen Heizungsanlage gewertet wurde. Zwar sei 1996 eine neue Therme installiert worden, doch die alten Heizrohre und Heizkörper seien geblieben.

Das Urteil: Das LG gab in einem Hinweisbeschluss der Berufung keine Chance. Eine Heizung gelte auch dann als moderne Heizungsanlage, wenn nach dem 1. Juli 1994 lediglich eine neue Therme installiert worden sei, ohne dass zusätzlich auch noch Leitungen und Heizkörper erneuert worden seien, so das LG. Allein maßgeblich sei der Zeitpunkt, an dem die Wärmeerzeugungsanlage eingebaut worden sei. Der Begriff der Heizanlage nach der Heizkostenverordnung beziehe sich nur auf die Heizung an sich, nicht auch auf Leitungen und Heizkörper. Unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung komme es maßgeblich auf die Qualität des Wärmeerzeugers an sich an

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1276 und in unserer Datenbank


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