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Reihenhäuser
Berliner Mietspiegel als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen ...
05.09.2016 (GE 16/2016, S. 1006) Der BGH hatte schon vor Jahren entschieden, dass ein Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus herangezogen werden kann, auch wenn er keinerlei Angaben zu Einfamilienhäusern enthält. Der Berliner Mietspiegel schließt eine Anwendbarkeit auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser ausdrücklich aus – kann aber gleichwohl als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung herangezogen werden, so jedenfalls der Bundesgerichtshof.
Der Fall: Die Mieter eines Reihenendhauses in Berlin waren von der Vermieterin unter Berufung auf den Mietspiegel aufgefordert worden, einer Mieterhöhung zuzustimmen. AG Schöneberg und LG Berlin hatten nach Beweisaufnahme über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete der Klage stattgegeben; die Mieter hielten das Miet- erhöhungsverlangen nach wie vor schon für formell unwirksam, weil es mit dem Mietspiegel begründet worden war.

Der Beschluss: Die vom Landgericht zugelassene Revision hielt der Bundesgerichtshof für unbegründet. Auch wenn das Datenmaterial eines Mietspiegels keine Entgelte für Wohnungen in Reihenhäusern enthielte, könne es eine Orientierungshilfe für die Einschätzung geben, ob die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Dem Mieter solle nur eine ansatzweise Überprüfung ermöglicht werden, ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt sei. Erst bei der Prüfung der Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens könne ein Mietspiegel nicht herangezogen werden.

Anmerkung der Redaktion: Auch die Berliner Mietspiegel 2013 und 2015 schließen die Anwendbarkeit auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser ausdrücklich aus, was aber – so der BGH – nur für die Mietfeststellung im Prozess gilt.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1022 und in unserer Datenbank


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