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Kein Anspruch der Eigentümer auf Versand der Verwaltungsunterlagen – auch nicht digital
Einsichtsrecht beim WEG-Verwalter
10.02.2025 (GE 1/2025, S. 24) Wohnungseigentümern steht lediglich ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu; ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail. Liegen Verwaltungsunterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.
Der Fall: Verfahrensgegenstand ist ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Kontoauszüge bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger möchte insoweit eine Übersendung der Unterlagen in elektronischer Form als Kopien im Format PDF, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung papierhafter Kopien. Er meint, dass die Beklagte auch dann die Übersendung in digitaler Form schulde, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch wenige Klicks digital bei der Bank beschaffen müsse. Das AG hat die Klage abgewiesen, hiergegen die Berufung des Klägers.
Das Urteil: Aus § 18 Abs. 4 WEG lässt sich nicht ableiten, dass die Verwaltung dem Kläger Kontoauszüge übersenden muss. Der gesetzliche Anspruch beschränkt sich auf die Einsichtnahme, die normalerweise im Büro des Verwalters stattzufinden hat. Auch durch das Angebot der Kostenübernahme ergibt sich kein Anspruch auf Zusendung von Kopien. Auch für den primär begehrten Versand per Mail gilt nichts anderes. Denn insoweit geht das Begehren über den gesetzlichen Anspruch hinaus, der sich ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Aufwand des Versands von Unterlagen per Mail geringer sein dürfte als der Versand per Post und er auch keine messbaren Versandkosten auslöst. Im Übrigen enthalten Kontoauszüge auch sensible Daten, so dass der offene Versand im Anhang einer Mail, wie der Kläger dies erstrebt, nicht unbedenklich ist und jedenfalls vom Kläger nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz beschränkt sich auf den Anspruch auf Einsichtnahme. Abgesehen davon scheitert der Anspruch auch deshalb, weil nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die begehrten Kontounterlagen der Gemeinschaft in der Gestalt bei der für sie handelnden Verwaltung nicht digital vorliegen. Das AG hat festgestellt, dass der Verwalter die Kontoauszüge in Papierform erhält und verarbeitet. An dem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Klägers, die Kontoauszüge könnten leicht bei der Bank abgerufen werden. Der Anspruch auf Einsichtnahme besteht in die der Verwaltung vorliegenden Unterlagen der Gemeinschaft. Auch bei digitalen Unterlagen der Gemeinschaft besteht ein Einsichtnahmerecht nicht. Die digitalen Kontoauszüge sind noch keine Unterlagen der Beklagten, selbst wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass auch bei dem gewählten Kontomodell ein digitaler Abruf bei der Bank möglich wäre. Allein dass die Gemeinschaft die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt das nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch auf Einsicht in erst zu beschaffende Unterlagen besteht.
Anmerkung: Für seine Behauptung, die Unterlagen lägen beim Verwalter bereits digital vor, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der Sparkasse angeboten hat, ist dies verspätet. Der Kläger hätte diese Recherchen bereits in erster Instanz anstellen können. Wenn wie vorliegend Unterlagen in Papierform zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Beschaffung zusätzlicher digitaler Unterlagen. Ein Anspruch auf Kopien wäre allenfalls zu bejahen, wenn es dem Antragsteller aus besonderen Gründen nicht möglich wäre, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 50 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Aus § 18 Abs. 4 WEG lässt sich nicht ableiten, dass die Verwaltung dem Kläger Kontoauszüge übersenden muss. Der gesetzliche Anspruch beschränkt sich auf die Einsichtnahme, die normalerweise im Büro des Verwalters stattzufinden hat. Auch durch das Angebot der Kostenübernahme ergibt sich kein Anspruch auf Zusendung von Kopien. Auch für den primär begehrten Versand per Mail gilt nichts anderes. Denn insoweit geht das Begehren über den gesetzlichen Anspruch hinaus, der sich ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Aufwand des Versands von Unterlagen per Mail geringer sein dürfte als der Versand per Post und er auch keine messbaren Versandkosten auslöst. Im Übrigen enthalten Kontoauszüge auch sensible Daten, so dass der offene Versand im Anhang einer Mail, wie der Kläger dies erstrebt, nicht unbedenklich ist und jedenfalls vom Kläger nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz beschränkt sich auf den Anspruch auf Einsichtnahme. Abgesehen davon scheitert der Anspruch auch deshalb, weil nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die begehrten Kontounterlagen der Gemeinschaft in der Gestalt bei der für sie handelnden Verwaltung nicht digital vorliegen. Das AG hat festgestellt, dass der Verwalter die Kontoauszüge in Papierform erhält und verarbeitet. An dem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Klägers, die Kontoauszüge könnten leicht bei der Bank abgerufen werden. Der Anspruch auf Einsichtnahme besteht in die der Verwaltung vorliegenden Unterlagen der Gemeinschaft. Auch bei digitalen Unterlagen der Gemeinschaft besteht ein Einsichtnahmerecht nicht. Die digitalen Kontoauszüge sind noch keine Unterlagen der Beklagten, selbst wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass auch bei dem gewählten Kontomodell ein digitaler Abruf bei der Bank möglich wäre. Allein dass die Gemeinschaft die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt das nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch auf Einsicht in erst zu beschaffende Unterlagen besteht.
Anmerkung: Für seine Behauptung, die Unterlagen lägen beim Verwalter bereits digital vor, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der Sparkasse angeboten hat, ist dies verspätet. Der Kläger hätte diese Recherchen bereits in erster Instanz anstellen können. Wenn wie vorliegend Unterlagen in Papierform zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Beschaffung zusätzlicher digitaler Unterlagen. Ein Anspruch auf Kopien wäre allenfalls zu bejahen, wenn es dem Antragsteller aus besonderen Gründen nicht möglich wäre, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 50 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister
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