Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kostentragung aus unbegründeter Mängelmeldung
Mieter meldet „unangenehmen Geruch“
22.10.2024 (GE 18/2024, S. 879) Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war.
Der Fall: Der beklagte Mieter meldete der Hausverwaltung einen Schmorgeruch in der Nähe des Sicherungskastens seiner Wohnung und erbat den Einsatz eines Elektrikers. Das von der Hausverwaltung beauftragte Unternehmen nahm weder einen Schmorgeruch wahr noch fand es einen Fehler in der Elektroinstallation oder den Hausgeräten. Für die für den Diagnoseeinsatz entstandenen Kosten verlangte der Kläger vom Mieter Erstattung – ohne Erfolg.

Das Urteil: Der Mieter habe keine Pflicht aus dem Mietvertragsverhältnis verletzt. Zwar könne ein Mängelbeseitigungsverlangen pflichtwidrig sein, wenn der Mieter wider besseres Wissen einen Mangel anzeige, doch eine Pflichtverletzung resultiere weder aus dem Umstand, dass das Elektrounternehmen keinen Defekt am Sicherungskasten feststellen konnte, noch daraus, dass der Beklagte einen Mangel wider besseres Wissen gemeldet habe, und auch nicht daraus, dass er nicht hinreichend geprüft habe, ob der Mangel aus seiner Verantwortungssphäre stammt. Zum Pflichtenprogramm des Mieters gehöre es gerade nicht, sich nur dann an den Vermieter zu wenden, wenn er positiv wisse, dass die Wohnung einen Mangel aufweise. Eine Pflichtverletzung begehe ein Mieter nur dann, wenn er ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stelle. Hier habe der Beklagte kein Mängelbeseitigungsverlangen geltend gemacht, sondern der Hausverwaltung lediglich mitgeteilt, dass er etwas Verschmortes gerochen habe und angeregt, den Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker überprüfen zu lassen.
Die Meldung über einen Schmorgeruch habe er auch nicht wider besseres Wissen gemacht. Die Ehefrau des Mieters habe in der Zeugenvernehmung glaubwürdig bekundet, diesen Schmorgeruch auch wahrgenommen zu haben.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 907 und in unserer Datenbank.


Links: