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Mietminderung nur in Ausnahmefällen
Trittschallschutz und Kinderlärm
13.02.2024 (GE 3/2024, S. 122) In einem hellhörigen Haus können Geräusche aus der Nachbarwohnung sehr stören. Für einen Baumangel kommt es aber darauf an, ob die Vorschriften eingehalten sind, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Nicht übermäßiger Kinderlärm ist grundsätzlich hinzunehmen.
Der Fall: Die Mieterin beklagte Lärmbelästigungen und Erschütterungen aus der darüber liegenden Wohnung. Es handele sich im Wesentlichen um Kinderlärm, auch zu Zeiten der Mittagsruhe. Sie verlangte Verbesserung der Trittschalldämmung und machte unter Berufung auf Lärmprotokolle Mietminderung und ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Das Urteil: Das AG Wedding hielt die Klage für unbegründet. Nur bei der Loggia liege keine ordnungsgemäße Trittschalldämmung vor, was als Mangel zu beseitigen sei, aber nicht zur Minderung berechtige. Im Übrigen seien die im Baujahr anwendbaren DIN-Normen erfüllt. Die Mieterin könne nicht verlangen, dass die geänderten Vorschriften für eine bessere Trittschalldämmung eingehalten werden. Auch ein Minderungsanspruch wegen des Kinderlärms entfalle; störende Geräusche wie Streit, Poltern, Trampeln, Türenknallen seien sozial adäquat und damit kein Mietmangel, wenn es sich nicht um dauerhafte Lärmereignisse, insbesondere zur Nachtzeit, handele.

Anmerkung: Bei massiven Lärmstörungen durch Kinder mehrmals am Tag über mehrere Stunden ist eine Minderung berechtigt (BGH GE 2017, 1153).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 151 und in unserer Datenbank.


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