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Gebührenstreitwert nach dem Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre
Auskunftsklage zur Mietpreisbremse
16.01.2024 (GE 24/2023, S. 1228) Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin meint, das Verlangen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete sei eine „negative Mieterhöhung“, und analog § 41 Abs. 5 GKG sei der Gebührenwert nach dem streitigen Jahresbetrag festzusetzen. Diese Auffassung wird in ständiger Rechtsprechung vom 12. Senat des Kammergerichts geteilt; in ebenso ständiger Rechtsprechung legt der 8. Senat den Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre zugrunde.
Der Fall: Die 64. Kammer hatte den Gebührenstreitwert für eine Auskunftsklage zur Mietpreisbremse auf 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Miete angesetzt. Für eine Feststellungsklage legte sie das 17-fache des Überschreitungsbetrages zugrunde, nämlich den Jahresbetrag zuzüglich Überzahlungen für zwei Monatsmieten und die Kaution von drei Monatsmieten. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts der Klägerin war erfolgreich.

Der Beschluss: Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts bekräftigte seine Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG nicht in Betracht komme, weil es weder um eine Mieterhöhung noch um eine Mietminderung gehe. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen. Die Berücksichtigung von sozialpolitischen Erwägungen sei dem Gesetzgeber vorbehalten.
Anmerkung: Wie der 8. Senat auch die 65. und die 67. Kammer des LG Berlin (GE 2023, 239, 241); die Revisionsverfahren zu den Urteilen der 64. Kammer sind beim BGH anhängig (VIII ZR 135/23; VIII ZR 211/23).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1248 und in unserer Datenbank.


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