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Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung
Beruflich genutzte Nebenwohnung
18.01.2024 (GE 24/2023, S. 1226) Der Wohnraummieter kann bei einem berechtigten Interesse die Gestattung der Untervermietung verlangen; dafür reicht auch ein wirtschaftliches Interesse wie etwa bei einer beruflich genutzten Nebenwohnung.
Der Fall: Der Mieter der Dreizimmerwohnung war mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte am Stadtrand von Berlin gezogen und nutzte die Wohnung aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung. Nach seinem Vortrag übernachtete er dort auch zwei- bis dreimal wöchentlich; er beantragte die Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern. Nach Ablehnung der Vermieterin gab das Amtsgericht der Zustimmungsklage statt; das Landgericht Berlin verneinte ein berechtigtes Interesse, weil ausschließlich wirtschaftliche Interessen zur Erzielung von Untermieteinnahmen nicht ausreichten.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung der 67. Kammer auf, weil jedes Interesse von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht, einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis begründe. Auch der Wunsch zur Verringerung der Mietaufwendungen gehöre dazu. Die Interessen des Mieters gingen grundsätzlich den gegenläufigen Interessen des Vermieters vor, der nur bei Unzumutbarkeit, etwa wegen einer Überbelegung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen, die Erlaubnis verweigern dürfe. Ferner habe der Vermieter die Möglichkeit, die Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses abhängig zu machen.
Die gesetzliche Vorschrift des § 553 BGB diene nicht ausschließlich dem Bestandsschutz, sondern auch der Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft. Auf die rechtspolitische Frage, ob in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten eine solche Untervermietung wohnungspolitisch unerwünscht ist, komme es nicht an.
Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung als Nebenwohnsitz aus beruflichen Gründen war streitig, weswegen der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1241 und in unserer Datenbank.


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