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Ersatzwohnraum muss sofort gesucht werden
Widerspruch nach Kündigung
18.12.2023 (GE 22/2023, S. 1126) Wenn ein Mieter einer Eigenbedarfskündigung widerspricht und sich auf Härte beruft, kann das Gericht eine Vertragsfortsetzung anordnen, wenn eine solche Härte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt. Geltend machen muss der Mieter die Härte aber schon früher.
Der Fall: Die Kläger hatten wegen Eigenbedarfs für ihre Tochter das Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten gekündigt. Diese bestritt den Eigenbedarf und machte verschiedene Härtegründe geltend. Sie sei in der Umgebung vernetzt, ihre finanzielle Situation sei angespannt und sie habe keinen Ersatzwohnraum finden können. Sie hatte sich allerdings erst zwei Jahre nach Kündigung und mehr als ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist um Ersatzwohnraum bemüht. Die Berufung gegen das Urteil des AG, das der Räumungsklage stattgegeben hatte, war erfolglos.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin hielt nach erneuter Beweisaufnahme den Eigenbedarf für nachgewiesen. Ein Härtegrund i.S.d. § 574 BGB liege nicht vor. Die soziale Vernetzung reiche nicht aus zur Begründung einer besonderen Härte. Die angespannte finanzielle Situation sei nur i.V.m. der Frage nach fehlendem Ersatzwohnraum zu berücksichtigen. Darauf könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie sich erst lange nach Ablauf der Kündigungsfrist um Ersatzwohnraum bemüht habe. Weil ein Härtegrund bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müsse, könne dies nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Revision wurde zugelassen; die Beklagte erhielt eine Räumungsfrist und ihr wurde gestattet, gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden.
Anmerkung: Die Zulassung der Revision erfolgte deshalb, weil es keineswegs einheitliche Rechtsprechung dazu gibt, ob sich der Mieter sofort nach Erhalt der Kündigung um Ersatzwohnraum bemühen muss. Darauf wird von einem Teil der Rechtsprechung verzichtet, wenn eine allgemeine Wohnungsmangellage besteht und der Mieter in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, da dann unterstellt werden kann, dass eine konkrete Suche ohnehin keinen Erfolg hätte (z. B. AG Charlottenburg, MM 1991, 194; AG Schöneberg, GE 1990, 499; a.A. LG Berlin, MM 1994, 325).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1151 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin hielt nach erneuter Beweisaufnahme den Eigenbedarf für nachgewiesen. Ein Härtegrund i.S.d. § 574 BGB liege nicht vor. Die soziale Vernetzung reiche nicht aus zur Begründung einer besonderen Härte. Die angespannte finanzielle Situation sei nur i.V.m. der Frage nach fehlendem Ersatzwohnraum zu berücksichtigen. Darauf könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie sich erst lange nach Ablauf der Kündigungsfrist um Ersatzwohnraum bemüht habe. Weil ein Härtegrund bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müsse, könne dies nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Revision wurde zugelassen; die Beklagte erhielt eine Räumungsfrist und ihr wurde gestattet, gegen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden.
Anmerkung: Die Zulassung der Revision erfolgte deshalb, weil es keineswegs einheitliche Rechtsprechung dazu gibt, ob sich der Mieter sofort nach Erhalt der Kündigung um Ersatzwohnraum bemühen muss. Darauf wird von einem Teil der Rechtsprechung verzichtet, wenn eine allgemeine Wohnungsmangellage besteht und der Mieter in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, da dann unterstellt werden kann, dass eine konkrete Suche ohnehin keinen Erfolg hätte (z. B. AG Charlottenburg, MM 1991, 194; AG Schöneberg, GE 1990, 499; a.A. LG Berlin, MM 1994, 325).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1151 und in unserer Datenbank.
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