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Auch nach Auslaufen zu berücksichtigen?
Verstoß gegen Mietpreisbremse
06.11.2023 (GE 18/2023, S. 877) Wenn bei Vertragsbeginn gegen die Mietenbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse) verstoßen und die Miete auf die preisrechtlich zulässige herabgesetzt wurde, ist das später auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verordnung ausläuft oder die Mietpreisbremse als verfassungswidrig festgestellt werden sollte – so die 67. Kammer des Landgerichts Berlin.
Der Fall: Der Mieter hatte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses sowie auf Feststellung geklagt, dass auch zukünftig eine geringere Miete geschuldet wird, als vereinbart wurde. Das Amtsgericht hatte die Feststellungsklage für unzulässig gehalten.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin hielt die Feststellungsklage auch für die Zukunft für zulässig, weil die zu beurteilende Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei und ein Anspruch des Mieters deshalb nicht beziffert werden könne. Die Klage sei auch begründet, denn ein Verstoß gegen die Mietenbegrenzungsverordnung sei auch dann später noch zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift ausgelaufen sei oder sich später als verfassungswidrig erweisen sollte; die Teilunwirksamkeit der vertraglichen Mietzinsabrede bleibe, die ursprüngliche Mietzinsabrede lebe nicht wieder auf.

Anmerkung: Die aufgrund § 556d BGB erlassenen Rechtsverordnungen sind Zeitgesetze, die, wenn sie nicht verlängert werden, nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Nach § 2 Abs. 4 StGB gilt im Bereich des Strafrechts, dass sich an der Strafbarkeit nichts ändert, wenn ein Zeitgesetz später außer Kraft tritt. Das Landgericht wendet diesen Rechtsgedanken auch auf die Mietpreisbremse an. Für den Fall einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kann das allerdings nicht uneingeschränkt gelten, sondern nur dann, wenn die Verfassungswidrigkeit für die Zukunft (und nicht rückwirkend) festgestellt wird.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 899 und in unserer Datenbank.


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