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Bemessung des Wertes für die Beschwerde wg. Nichtzulassung an BGH
WEG-Beschlussanfechtungsverfahren
23.10.2023 (GE 17/2023, S. 834) Die Streitwertbemessung nach dem vollen Interesse aller Wohnungseigentümer an einer Entscheidung über eine Erhaltungsmaßnahme wird nach dessen Gesamtvolumen bemessen, das nur nicht das 7,5-fache Eigeninteresse des Klägers übersteigen darf.
Der Fall: Der Kläger ficht einen Eigentümerbeschluss über die Erhebung einer Sonderumlage mit einem Volumen von 800.000 € an und unterliegt vor dem AG und dem LG. Hiergegen erhebt er eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung: Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Den Geschäftswert legt auch der BGH auf 800.000 € fest. Nach § 44 Abs. 1 WEG kommt es auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung an. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, was auch für die Anfechtung eines bloßen Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme gilt. Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert übersteigt auch nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Klägers (§ 49 Satz 2 GKG). Das Einzelinteresse des Klägers richtet sich nach den auf ihn anstatt anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Der Kläger hält 3227,22/10.000 Miteigentumsanteile, so dass er anteilig 285.000 € Sanierungskosten zu tragen hat, denn für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.

Anmerkung: Dass der Gegenstandswert des Verfahrens für die Nichtzulassungsbeschwerde mit 800.000 € festgesetzt worden ist, ist zu unterscheiden von dem Interesse des Klägers, denn nach § 49 Satz 1 GKG darf der ermittelte Gegenstandswert nur nicht das 7,5-fache Interesse des Wertes des Interesses des Klägers übersteigen, der hier etwa ein Drittel der 10.000 Miteigentumseinheiten repräsentiert, was noch erheblich über den festgesetzten 800.000 € liegen würde.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 859 und in unserer Datenbank.


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