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Erhöhter Beschwerdewert für Klage gegen die Vollstreckung
Zur Duldung von Reparaturarbeiten
27.10.2023 (GE 17/2023, S. 830) Der Streitwert für eine schlichte Klage auf Zutrittsgewährung wird allgemein auf nicht mehr als 600 € festgesetzt; geht es um mehr, ist eine Erhöhung vorzunehmen.
Der Fall: Die Mieterin war rechtskräftig verurteilt worden, den Vermietern nach einem Wasserschaden Zutritt zur Wohnung in Begleitung von Handwerkern zu verschaffen, um die Schadensursache festzustellen und notfalls zu reparieren. Sie erhob Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, durch die Covid-19-Pandemie bestehe eine Gesundheitsgefährdung. Das AG wies die Klage ab; die Berufung wurde vom LG als unzulässig verworfen, weil der Berufungswert von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Der BGH setzte den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 1.200 € fest und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Die Vollstreckungsgegenklage richtet sich nicht nur gegen eine Verurteilung zur Duldung des Zutritts; die vom Landgericht erwähnten Entscheidungen mit dem geringen Streitwert hätten nur das zum Gegenstand gehabt. Hier sei die Mieterin auch zur Duldung von nicht absehbaren Prüf- und Reparaturarbeiten über einen längeren Zeitraum verurteilt worden; die Beschwer sei damit nicht lediglich geringfügig.

Anmerkung: Das LG Berlin (GE 2017, 1407) hatte einen Beschwerdewert von nicht mehr als 600 € angenommen bei einer Verurteilung zur Zutrittsgewährung und zur Schaffung von Baufreiheit, was je nach Umfang dieser Arbeiten wohl auch eine Erhöhung des Beschwerdewerts gerechtfertigt hätte. Die Vollstreckungsgegenklage der Mieterin im Fall des BGH dürfte allerdings wenig Erfolg haben, da nach dem Abklingen der Pandemie eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist und für die Beurteilung der Vollstreckungsgegenklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 849 und in unserer Datenbank.


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