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Versicherung für fremde Rechnung durch den WEG-Verwalter
WEG-Wohngebäudeversicherung
05.10.2023 (GE 16/2023, S. 784) Ein einzelner Wohnungseigentümer ist wegen der Erstattung von Instandsetzungskosten nach einem Wasserschaden durch die über ihm gelegene Wohnung nicht prozessführungsbefugt gegen die Gebäudeversicherung.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer erleidet durch ausgetretenes Leitungswasser in der darüber liegenden Wohnung einen Schaden. Da der Verwalter nicht tätig wird, wendet sich der Wohnungseigentümer an den Gebäudeversicherer. Dieser verweist darauf, dass es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung handelt und der WEG-Verwalter als Versicherungsnehmer ausgewiesen ist. Nunmehr verklagt der Wohnungseigentümer die Versicherung.

Das Urteil: Die Klage wird mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers abgewiesen. Nach den allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2008 steht die Ausübung der Rechte im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung allein dem Versicherungsnehmer zu.
Der Versicherer verhält sich auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn er hat ein nachvollziehbares Interesse daran, nur mit dem Versicherungsnehmer (hier also dem WEG-Verwalter!) zu verhandeln. Unerheblich ist sowohl, dass dieser hier seit Abschluss des Versicherungsvertrages gewechselt hat, als auch, ob der Kläger noch Wohnungseigentümer ist.

Anmerkung: Im Fall der Verweigerung des WEG-Verwalters, für den Wohnungseigentümer gegenüber dem Gebäudeversicherer tätig zu werden, könnte der Wohnungseigentümer zumindest die Übertragung der Prozessführungsbefugnis verlangen, um selbst den Prozess zu führen. Daneben könnte er auch versuchen, einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen, wonach der Verwalter die Schadensersatzansprüche des geschädigten Wohnungseigentümers gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend machen kann. Dieser Weg ist allerdings mühsam, wenn der Verwalter dies verweigert. Noch schwieriger wird es, wenn der Wohnungseigentümer den Verwalter direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 808 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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