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Wirksame Abtretung der Ansprüche des Mieters
Inkassodienstleister und Preisbremse
29.09.2023 (GE 16/2023, S. 781) Ob die Tätigkeit von der Conny GmbH im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse noch von der Genehmigung zur Inkassotätigkeit gedeckt ist, hatte das Landgericht Berlin zunächst verneint. Die 64. Kammer hat ihre Auffassung inzwischen aufgegeben; ein schon etwas älteres Urteil der 67. Kammer ist jetzt vom Bundesgerichtshof kassiert worden.
Der Fall: Die Inkassodienstleisterin hatte sich Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abtreten lassen und auf Auskunft und Rückzahlung geklagt. Nach Rückabtretung an die Mieter machten diese einen Rückzahlungsanspruch für zwei Monate geltend. Das Landgericht Berlin wies die Klage in der Berufungsinstanz ab, weil es die nach § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erforderliche Rüge als nicht erhoben ansah. Die Abtretung der Ansprüche an die Inkassodienstleisterin sei nichtig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit habe nicht in der Forderungseinziehung, sondern in der ihr untersagten Forderungsabwehr gelegen.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf. Die Aufforderung, die im Mietvertrag vereinbarte Miete auf das zulässige Maß herabzusetzen, sei keine Maßnahme der Anspruchsabwehr, sondern sie diene dazu, für die Zukunft weitergehende Rückzahlungsansprüche entbehrlich zu machen. Der Anspruch auf Rückforderung der überzahlten Miete und das in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bildeten eine sinnvolle, nicht voneinander zu trennende Einheit. Damit handele es sich um eine Form der Forderungsdurchsetzung und nicht um eine Forderungsabwehr und sei eine zulässige Inkassotätigkeit. Auf den wirtschaftlichen Wert der Ansprüche auf Rückzahlung und des auf Feststellung der zulässigen Miete, auf den das Landgericht abgestellt habe, komme es nicht an.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 793 und in unserer Datenbank.


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