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In der Regel gegenseitige Aufhebung der Kosten
Erledigung der Eigenbedarfsklage
27.09.2023 (GE 16/2023, S. 781) Nach einer Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten; maßgeblich ist dabei der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits vor der Erledigung. Bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs reicht nicht die bloße Überzeugung des Gerichts, der Kündigungsgrund sei wahrscheinlich.
Der Fall: Die Kläger hatten wegen Eigenbedarfs gekündigt; im Verlauf des Räumungsprozesses gab der Mieter die Wohnung zurück und der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Das Amtsgericht legte dem Mieter die Kosten auf, weil es nach Anhörung der Parteien zu einem hohen Grad zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Räumungsklage begründet gewesen sei. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss: Das Landgericht Neuruppin entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits den Parteien zu je ½ aufzuerlegen seien, da ohne Beweisaufnahme eine Prognose, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, nicht möglich sei. Die bloße Anhörung der Parteien ersetze keine Beweisaufnahme.
Anmerkung: So auch die einhellige Rechtsprechung: BGH, GE 2021, 561; LG Berlin, GE 2018, 938. Die dort vorgezogene Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten halbiert werden, während die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin die Halbierung der gesamten Kosten (einschließlich der Rechtsanwaltskosten) betrifft.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 798 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Landgericht Neuruppin entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits den Parteien zu je ½ aufzuerlegen seien, da ohne Beweisaufnahme eine Prognose, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, nicht möglich sei. Die bloße Anhörung der Parteien ersetze keine Beweisaufnahme.
Anmerkung: So auch die einhellige Rechtsprechung: BGH, GE 2021, 561; LG Berlin, GE 2018, 938. Die dort vorgezogene Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten halbiert werden, während die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin die Halbierung der gesamten Kosten (einschließlich der Rechtsanwaltskosten) betrifft.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 798 und in unserer Datenbank.
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