Archiv / Suche
Bei ausreichend Platz kein Kündigungsgrund
Kinderwagen im Treppenhaus
22.09.2023 (GE 16/2023, S. 779) Gemeinschaftseinrichtungen wie Hausflur und Treppenhaus darf der Mieter mitbenutzen, soweit er andere nicht stört. Einen Kinderwagen (oder einen Rollstuhl) muss er nicht unbedingt mit in die Wohnung nehmen.
Der Fall: Die Mieterin hatte trotz mehrfacher Abmahnungen wiederholt gefüllte Mülltüten vor der eigenen Wohnungstür abgestellt und es auch zugelassen, dass ihre Tochter einen Kinderwagen bei Besuchen der Wohnung im 6. Stock im Treppenhaus abstellte. Die Vermieter kündigten fristlos, hilfsweise fristgerecht und wiederholten ihre Kündigung, nachdem gegen den Sohn der Beklagten ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde und eine Hausdurchsuchung mit Beschädigung der Wohnungseingangstür stattfand. Die Räumungsklage war erfolglos.
Das Urteil: Das Amtsgericht Neukölln verneinte ein vertragswidriges Verhalten, da jedenfalls das kurzfristige Abstellen von Mülltüten keinen Verstoß gegen die Hausordnung darstelle. Auch sei es der Beklagten nicht zumutbar, den Kinderwagen in die Wohnung mitzunehmen, da im Hausflur ausreichend Platz sei. Auch das Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Beklagten stelle keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar, da bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte. Wegen der beschädigten Wohnungstür seien die Vermieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen.
Anmerkung: Wenn der Vermieter substantiiert dargelegt hätte, dass die Mülltüten nicht nur kurzfristig vor der Wohnungstür abgestellt wurden, hätte die Entscheidung anders ausfallen können. Auffallend ist auch, dass der Vermieter u. a. das Abstellen eines Fahrrads trotz Abmahnung als Kündigungsgrund angegeben hätte. Das Urteil schweigt dazu; es gibt auch keine Entscheidungen, die das Recht des Mieters darauf annehmen. Ob ein solcher vertragswidriger Gebrauch aber einen Kündigungsgrund darstellt, ist eine andere Frage; im Zweifel muss der Vermieter zunächst auf Unterlassung klagen (vgl. LG Berlin, GE 2022, 1265).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 802 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Neukölln verneinte ein vertragswidriges Verhalten, da jedenfalls das kurzfristige Abstellen von Mülltüten keinen Verstoß gegen die Hausordnung darstelle. Auch sei es der Beklagten nicht zumutbar, den Kinderwagen in die Wohnung mitzunehmen, da im Hausflur ausreichend Platz sei. Auch das Ermittlungsverfahren gegen den Sohn der Beklagten stelle keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar, da bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte. Wegen der beschädigten Wohnungstür seien die Vermieter auf Schadensersatzansprüche zu verweisen.
Anmerkung: Wenn der Vermieter substantiiert dargelegt hätte, dass die Mülltüten nicht nur kurzfristig vor der Wohnungstür abgestellt wurden, hätte die Entscheidung anders ausfallen können. Auffallend ist auch, dass der Vermieter u. a. das Abstellen eines Fahrrads trotz Abmahnung als Kündigungsgrund angegeben hätte. Das Urteil schweigt dazu; es gibt auch keine Entscheidungen, die das Recht des Mieters darauf annehmen. Ob ein solcher vertragswidriger Gebrauch aber einen Kündigungsgrund darstellt, ist eine andere Frage; im Zweifel muss der Vermieter zunächst auf Unterlassung klagen (vgl. LG Berlin, GE 2022, 1265).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 802 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann
Links: