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LG Berlin: Vermieter soll kaufen statt auf Eigenbedarf zu klagen
Bestandsschutzklausel im Vertrag
28.06.2023 (GE 10/2023, S. 484) Der Eigenbedarf des Vermieters macht eine Kündigung nicht „notwendig“ im Sinne einer gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel, wenn der Vermieter den von ihm behaupteten Wohnbedarf durch Kauf oder die Anmietung von Alternativwohnraum decken kann.
Der Fall: Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vertrag hatte eine Klausel enthalten, die den Mieter über den gesetzlichen Kündigungsschutz hinausgehend schützte. Das AG wie die Räumungsklage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss: Der Kläger sei an die von seiner Rechtsvorgängerin vereinbarte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel im Mietvertrag gebunden, sein Eigenbedarf auch nicht „notwendig“, sondern lediglich durchschnittlich ausgeprägt. Er könne seinen Wohnbedarf durch den Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum decken.
Anmerkung: In diesem Sinne bereits LG Berlin GE 2019, 1579 und GE 2021, 1493.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 495 und in unserer Datenbank.


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