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Keine Haftung des Verkäufers für die Gebühr
Auflassungsvormerkung
26.06.2023 (GE 10/2023, S. 483) Der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren ist auch der Kostenschuldner. Der Grundstücksverkäufer, der eine Auflassungsvormerkung bewilligt, ist jedoch kein Antragsteller in diesem Sinne.
Der Fall: Im notariell beurkundeten Kaufvertrag des Grundstücks hieß es, dass die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vom Verkäufer bewilligt und vom Käufer beantragt werde. Auf Antrag des Notars wurde vom Grundbuchamt die Vormerkung eingetragen; der Käufer zahlte die Gebühren nicht. Das Grundbuchamt erstellte daraufhin eine „Mitschuldnerrechnung“ an den Verkäufer, der sich dagegen mit der Erinnerung wandte. Nach Zurückweisung durch das Grundbuchamt legte er Beschwerde ein – mit Erfolg!

Der Beschluss: Das Kammergericht hob die Kostenrechnung auf, weil der Verkäufer nicht als Antragsteller anzusehen sei. Zwar habe der Notar entgegen § 15 GBO nicht ausdrücklich angegeben, in wessen Namen er den Antrag gestellt habe, und aus den Umständen ergebe sich aber, dass dies nur im Namen des Käufers und nicht im Namen des Verkäufers geschehen sei. Im Kaufvertrag sei ausdrücklich der Käufer als Antragsteller angegeben, und im Anschreiben des Notars sei gebeten worden, die Kosten vom Käufer anzufordern. Daraus ergebe sich, dass der Antrag vom Notar als Vertreter nur des Käufers und nicht auch des Verkäufers gestellt worden sei.

Anmerkung: Die ausdrückliche Angabe durch den Urkundsnotar, für wen der Antrag gestellt wird, hilft nicht immer. So gilt der Grundschuldgläubiger, der eine Löschung bewilligt, trotz einer ausdrücklichen entgegenstehenden Erklärung als Antragsteller und ist damit auch Kostenschuldner (OLG München Rechtspfleger 2012, 683).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 494 und in unserer Datenbank.


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