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Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung
Streitwert: 25 % des Wertes der begehrten Beschlüsse
19.06.2023 (GE 9/2023, S. 432) Bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung beträgt das für die Streitwertberechnung heranzuziehende Gesamtinteresse in der Regel 25 % des Wertes der begehrten Beschlüsse.
Der Fall: Die Kläger begehrten von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit einer acht Beschlussvorschläge umfassenden Tagesordnung, deren Gesamtinteresse das AG mit 4.950 € bemaß und in dieser Höhe den Streitwert zur Einberufung festsetzte. Die Beklagten beantragten mit der Beschwerde, den Streitwert allenfalls mit den möglichen Kosten für die Durchführung einer Eigentümerversammlung zu bemessen.
Der Beschluss: Das LG hat den Streitwert reduziert, allerdings nicht nur auf die möglichen Kosten für die Durchführung einer Eigentümerversammlung. Der Streitwert eines Einberufungsverlangens sei nicht mit dem vollen Interesse an der begehrten Beschlussfassung gleichzusetzen. Der Kläger gelange im Erfolgsfall nicht bereits zu den begehrten Beschlüssen, sondern erhalte lediglich auf der Eigentümerversammlung die Möglichkeit, die übrigen Eigentümer von der Notwendigkeit der Beschlussfassung zu überzeugen. Im Falle einer Beschlussablehnung sei damit die Vorbefassung durchgeführt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage bestehe.
Auf der anderen Seite könne das Interesse an der Durchführung der Eigentümerversammlung auch nicht völlig losgelöst von den zu behandelnden Tagesordnungspunkten bemessen werden. Die Durchführung der Eigentümerversammlung werde im Regelfall nicht als Selbstzweck begehrt, sondern diene der Fassung bestimmter Beschlüsse. Dieses Interesse sei bei der Streitwertfestsetzung auch zu berücksichtigen.
Insoweit entschied sich das LG in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 2-13 T 152/15, GE 2016, 603) für eine Art Mittelweg und sah es als sachgerecht an, trotz Erhöhung des Streitwertes für die Beschlussklagen auf das Gesamtinteresse (§ 49 GKG) den Wert für das Einberufungsverlangen regelmäßig nur mit 25 % des Wertes der begehrten Beschlüsse anzusetzen.
Das für § 49 GKG maßgebliche Einzelinteresse bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil des Wertes der begehrten Beschlüsse. Da die Gemeinschaft hier nur aus zwei Eigentümern bestand, überstieg das 7,5-fache Einzelinteresse das Gesamtinteresse, so dass der Streitwert nach diesem zu bemessen war. Festgesetzt wurde damit durch das Landgericht ein Wert i.H.v. 1.237,50 € (25 % von 4.950).
Anmerkung: Mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht ist es nun richtig, dass ein Eigentümer, der sich zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigen lassen will, dies durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung verfolgt und – im Fall eines Negativbeschlusses – den Weg der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG geht (zur alten Rechtslage siehe LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2-13 S 60/13, ZMR 2013, 983).
Mit § 24 Abs. 3 WEG ist neu gesetzlich geregelt worden, dass ein Eigentümer durch Beschluss ermächtigt werden kann, zur Versammlung einzuberufen, wobei eine solche Einberufungsermächtigung auch jederzeit und ohne konkreten Anlass beschlossen werden kann. Gerade in kleineren Gemeinschaften ohne Verwalter und Verwaltungsbeirat ist dies sinnvoll.
Zum Zweiten weist das Landgericht auf die Unterscheidung der Vertretungsbefugnis im Innen- und Außenverhältnis hin. Mit der Ermächtigung zur Einberufung erhält der Eigentümer lediglich im Innenverhältnis eine beschränkte Organstellung, die ihn berechtigt, für die Gemeinschaft die Einberufung vorzunehmen. Eine Vertretungsmacht im Außenverhältnis, die den ermächtigten Eigentümer etwa berechtigen würde, zu Lasten der Gemeinschaft Verträge über die Anmietung eines Saales einzugehen, ist damit nicht verbunden. Im Außenverhältnis bleibt es, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat, alleine bei der – unpraktikablen – Gesamtvertretung des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 460 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das LG hat den Streitwert reduziert, allerdings nicht nur auf die möglichen Kosten für die Durchführung einer Eigentümerversammlung. Der Streitwert eines Einberufungsverlangens sei nicht mit dem vollen Interesse an der begehrten Beschlussfassung gleichzusetzen. Der Kläger gelange im Erfolgsfall nicht bereits zu den begehrten Beschlüssen, sondern erhalte lediglich auf der Eigentümerversammlung die Möglichkeit, die übrigen Eigentümer von der Notwendigkeit der Beschlussfassung zu überzeugen. Im Falle einer Beschlussablehnung sei damit die Vorbefassung durchgeführt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage bestehe.
Auf der anderen Seite könne das Interesse an der Durchführung der Eigentümerversammlung auch nicht völlig losgelöst von den zu behandelnden Tagesordnungspunkten bemessen werden. Die Durchführung der Eigentümerversammlung werde im Regelfall nicht als Selbstzweck begehrt, sondern diene der Fassung bestimmter Beschlüsse. Dieses Interesse sei bei der Streitwertfestsetzung auch zu berücksichtigen.
Insoweit entschied sich das LG in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 2-13 T 152/15, GE 2016, 603) für eine Art Mittelweg und sah es als sachgerecht an, trotz Erhöhung des Streitwertes für die Beschlussklagen auf das Gesamtinteresse (§ 49 GKG) den Wert für das Einberufungsverlangen regelmäßig nur mit 25 % des Wertes der begehrten Beschlüsse anzusetzen.
Das für § 49 GKG maßgebliche Einzelinteresse bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil des Wertes der begehrten Beschlüsse. Da die Gemeinschaft hier nur aus zwei Eigentümern bestand, überstieg das 7,5-fache Einzelinteresse das Gesamtinteresse, so dass der Streitwert nach diesem zu bemessen war. Festgesetzt wurde damit durch das Landgericht ein Wert i.H.v. 1.237,50 € (25 % von 4.950).
Anmerkung: Mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht ist es nun richtig, dass ein Eigentümer, der sich zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigen lassen will, dies durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung verfolgt und – im Fall eines Negativbeschlusses – den Weg der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG geht (zur alten Rechtslage siehe LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2-13 S 60/13, ZMR 2013, 983).
Mit § 24 Abs. 3 WEG ist neu gesetzlich geregelt worden, dass ein Eigentümer durch Beschluss ermächtigt werden kann, zur Versammlung einzuberufen, wobei eine solche Einberufungsermächtigung auch jederzeit und ohne konkreten Anlass beschlossen werden kann. Gerade in kleineren Gemeinschaften ohne Verwalter und Verwaltungsbeirat ist dies sinnvoll.
Zum Zweiten weist das Landgericht auf die Unterscheidung der Vertretungsbefugnis im Innen- und Außenverhältnis hin. Mit der Ermächtigung zur Einberufung erhält der Eigentümer lediglich im Innenverhältnis eine beschränkte Organstellung, die ihn berechtigt, für die Gemeinschaft die Einberufung vorzunehmen. Eine Vertretungsmacht im Außenverhältnis, die den ermächtigten Eigentümer etwa berechtigen würde, zu Lasten der Gemeinschaft Verträge über die Anmietung eines Saales einzugehen, ist damit nicht verbunden. Im Außenverhältnis bleibt es, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat, alleine bei der – unpraktikablen – Gesamtvertretung des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 460 und in unserer Datenbank.
Autor: RA Dr. Thomas Hansen
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