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Weiter uneins: Berliner MietenbegrenzungsVO doch nichtig?
AG Mitte folgt AG Neukölln
16.06.2023 (GE 9/2023, S. 428) Das Amtsgericht Neukölln (GE 2022, 1312) hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Begründung für die Mietenbegrenzungsverordnung 2015 bei Erlass nicht allgemein zugänglich gewesen sei mit der Folge der Nichtigkeit. Das Amtsgericht Mitte folgt dem und vermag sich der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LG Berlin „nicht länger anzuschließen“.
Der Fall: Ein Inkassodienstleister hatte sich Ansprüche des Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abtreten lassen; das Mietverhältnis bestand in der Zeit vom 13. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Der Inkassodienstleister klagte u. a. auf Auskunft und Rückzahlung eines Teils der Miete. Der Vermieter berief sich auf die Entscheidung des AG Neukölln, wonach die Verordnung unwirksam sei, weil die Begründung der Verordnung nicht allgemein zugänglich gewesen sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte folgte der Rechtsauffassung des AG Neukölln. Die entgegenstehenden Entscheidungen seien nicht überzeugend; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, wonach eine fehlende Begründung der Verordnung zur Nichtigkeit führt, habe das AG Neukölln nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dies auch für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung festgestellt (a.A. LG Berlin [ZK 67] GE 2023, 89; LG Berlin [ZK 64] GE 2023, 399; LG Berlin [ZK 66] GE 2020, 544; LG Berlin [ZK 65] GE 2019, 1576).
Bei der Streitwertbemessung sei der Rechtsprechung des Kammergerichts zu folgen, wonach nicht vom 36-fachen Betrag der streitigen Mietdifferenz auszugehen sei, sondern vom Jahresbetrag, woraus sich auch der Streitwert für die Auskunftsklage ergebe.
Anmerkung der Redaktion: Zu den unterschiedlichen Auffassungen zum Streitwert siehe GE 2023, 221. Das AG Mitte zitiert zustimmend die Rechtsprechung des KG, wonach vom 12-fachen streitigen Differenzbetrag auszugehen ist, legt selber aber (ohne Begründung) für die Bemessung des Auskunftsanspruchs den 17-fachen monatlichen Differenzbetrag zugrunde.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 457 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte folgte der Rechtsauffassung des AG Neukölln. Die entgegenstehenden Entscheidungen seien nicht überzeugend; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, wonach eine fehlende Begründung der Verordnung zur Nichtigkeit führt, habe das AG Neukölln nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dies auch für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung festgestellt (a.A. LG Berlin [ZK 67] GE 2023, 89; LG Berlin [ZK 64] GE 2023, 399; LG Berlin [ZK 66] GE 2020, 544; LG Berlin [ZK 65] GE 2019, 1576).
Bei der Streitwertbemessung sei der Rechtsprechung des Kammergerichts zu folgen, wonach nicht vom 36-fachen Betrag der streitigen Mietdifferenz auszugehen sei, sondern vom Jahresbetrag, woraus sich auch der Streitwert für die Auskunftsklage ergebe.
Anmerkung der Redaktion: Zu den unterschiedlichen Auffassungen zum Streitwert siehe GE 2023, 221. Das AG Mitte zitiert zustimmend die Rechtsprechung des KG, wonach vom 12-fachen streitigen Differenzbetrag auszugehen ist, legt selber aber (ohne Begründung) für die Bemessung des Auskunftsanspruchs den 17-fachen monatlichen Differenzbetrag zugrunde.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 457 und in unserer Datenbank.
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