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Nur bei Zahlung vor Fälligkeit
Skontoabzug bei Werklohnforderung
12.06.2023 (GE 9/2023, S. 425) Eine Werklohnforderung wird nach § 641 BGB mit der Abnahme fällig, also der Billigung durch den Besteller als vertragsgerecht. Für einen Skontoabzug kommt es dagegen auf den Zugang der Rechnung an, der meist früher erfolgt.
Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Erneuerung der Balkongeländer beauftragt, wozu Acrylglasplatten einzubauen waren. Im Bauvertrag war vereinbart, dass die Abnahme förmlich zu erfolgen habe, und dass 3 % Skonto auf den gesamten Betrag gewährt werden. Nach Ausführung der Arbeiten übersandte der Kläger die Schlussrechnung mit dem Hinweis, dass für den Skontoabzug ein Zahlungsziel von 14 Tagen gewährt werde. Die GdWE leistete mehr als drei Wochen später eine Teilzahlung und bemängelte, dass zwei Acrylglasplatten beschädigt seien. Diese wurden später ausgetauscht und die GdWE überwies einen weiteren Betrag. Der Kläger verlangte Restzahlung und Verzugszinsen; die Beklagte berief sich auf einen Skontoabzug.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin gab der Klage im Wesentlichen statt, weil der Skontoabzug zu Unrecht erfolgt sei. Die Vereinbarung über die förmliche Abnahme betreffe nur die Fälligkeit der Forderung, während der Skontoabzug als Preisnachlass dazu diene, den Auftraggeber zur alsbaldigen Leistung zu veranlassen, also nach Zugang der Rechnung. Ob ein Skontoabzug für die erste Teilzahlung überhaupt gerechtfertigt gewesen sei, könne dahinstehen, weil jedenfalls die Skontofrist nicht eingehalten sei. Unbegründet sei die Klage hingegen wegen der Verzugszinsen, da vor der Abnahme die Forderung nicht fällig gewesen sei und deshalb auch kein Verzug vorliege.

Anmerkung der Redaktion: BGH MDR 2010, 956: „Leistet der Schuldner … vor Eintritt der Fälligkeit, um die ihm vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogewährung, den Schuldner wegen des Zahlungsvorteils zu einer alsbaldigen Leistung zu veranlassen, wäre es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln.“

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 455 und in unserer Datenbank.


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