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Auszug fraglich: Klage auf zukünftige Räumung zulässig
Kündigungswiderspruch wegen Härte
25.01.2023 (GE 24/2022, S. 1288) § 259 ZPO ermöglicht eine Klage auf künftige Leistung, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich einer rechtzeitigen Leistung entziehen. Das gilt auch für eine Klage auf zukünftige Räumung, wobei streitig war, ob eine Berufung des Mieters auf die Sozialklausel des § 574 BGB ausreicht. Der Bundesgerichtshof sagt: Ja.
Der Fall: Die Vermieter hatten im Juni 2020 zu Ende März 2021 gekündigt; der Mieter widersprach im Januar 2021 der Kündigung, weil er eine Ersatzwohnung noch nicht gefunden habe. Die danach erhobene Klage auf Räumung zum 31. März 2021 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, weil der Mieter inzwischen eine Ersatzwohnung gefunden hatte und die Wohnung fristgerecht an die Vermieter übergeben wurde. Das Landgericht legte dem Vermieter die Kosten auf, weil die Räumungsklage unzulässig gewesen sei.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof legte ausführlich dar, dass nicht nur ein ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrundes durch den Mieter die Besorgnis rechtfertige, er werde nicht fristgerecht räumen. Das könne sich auch aus einer Erklärung oder seinem sonstigen Verhalten ergeben, wozu die Berufung auf eine fehlende Ersatzwohnung gehöre. Eine solche Auslegung des § 259 ZPO lasse sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte herleiten; ansonsten wäre das Fristerfordernis des § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB für den Widerspruch des Mieters in sein Gegenteil verkehrt, weil der Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist Klarheit über die Vertragsbeendigung erlangen solle.
Weil das Landgericht lediglich auf die Unzulässigkeit der Räumungsklage abgestellt hatte und nicht nach billigem Ermessen über den bisherigen Sach- und Streitstand (§ 91a ZPO), wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1305 und in unserer Datenbank.


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