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Spätere Erhöhung bleibt wirksam
Mietpreisbremse und Indexmiete
18.01.2023 (GE 23/2022, S. 1239) Nach § 557b BGB ist die Mietpreisbremse nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. Spätere Erhöhungen sind jedoch wirksam.
Der Fall: Die Mieter hatten zum 1. Februar 2019 einen Index-Mietvertrag geschlossen; knapp zwei Jahre später endete das Mietvertragsverhältnis. Während der Mietzeit erhöhte die Vermieterin die Miete unter Berufung auf die Indexklausel. Später rügten die Mieter unter Beauftragung einer Rechtsdienstleistungsgesellschaft einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und verlangten u. a. Rückzahlung überhöhter Miete.

Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte gab der Klage im Wesentlichen statt – entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht in Bezug auf die Mieterhöhung wegen des gestiegenen Lebenshaltungskostenindexes, und verwies darauf, dass die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete gilt.

Anmerkung: Das Urteil ist in einem Punkt bemerkenswert: Das AG bejaht einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse wegen Überschreitung der nach § 556d BGB zulässigen Höchstmiete bei Neuvermietung. Die spätere Indexmieterhöhung ging also von einer unzulässigen Ausgangsmiete aus, obwohl für die Erklärung auch die Angabe der Ausgangsmiete nötig ist (Blank/Börstinghaus, Miete, Rn. 10 zu § 557b BGB). Die Erhöhungserklärung war also nicht insgesamt unwirksam, sondern war auf eine Berechnung mit der zulässigen Ausgangsmiete zu reduzieren.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1271 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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