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Bei Änderung der Geschäftsgrundlage nicht bindend
Verzicht auf Räumungsschutzanträge
21.12.2022 (GE 22/2022, S. 1183) Vielfach wird vertreten, dass ein Verzicht auf Räumungsschutzanträge im Vergleich auch bei unvorhergesehen späteren Umständen bindend ist (LG München, ZMR 2009, 371). Der Bundesgerichtshof ist wohl anderer Meinung.
Der Fall: Die Mieterin hatte in einem Räumungsvergleich vor dem Amtsgericht auf Räumungsschutzanträge verzichtet. Drei Monate später erlitt sie eine Schussverletzung am Kopf; sie beantragte Verlängerung der Räumungsfrist. Der Vermieter berief sich auf den Verzicht auf Räumungsschutzanträge im Räumungsvergleich; das LG Bremen hielt deshalb den Antrag für unzulässig.

Der Beschluss: Auf die Rechtsbeschwerde erließ der BGH eine einstweilige Anordnung, wonach die Zwangsvollstreckung zunächst eingestellt wird. Der Mieterin drohe ein nicht rückgängig machbarer Verlust der Mietwohnung, und es könne „unter Umständen“ wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund ihrer nachträglich eingetretenen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Situation eine Unwirksamkeit des Verzichts angenommen werden.

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hatte bisher die Frage offengelassen (GE 2015, 1026; NJW-RR 2009, 422); er neigt nunmehr offenbar der Auffassung zu, dass ein Verzicht wegen eines bei Vergleichsabschluss noch nicht absehbaren Härtegrundes unwirksam ist (Schmidt-Futterer Rn. 31 zu § 794a ZPO).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1209 und in unserer Datenbank.


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