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Kündigung wegen eines Notstromaggregats auf dem Balkon
Nur nach vorheriger Abmahnung
19.12.2022 (GE 22/2022, S. 1181) Das unbefugte Betreiben eines Notstromaggregates durch einen Mieter auf dem Balkon ist zwar eine Pflichtverletzung, rechtfertigt eine fristlose Kündigung jedoch nur nach vorheriger Abmahnung; auch für eine fristgerechte Kündigung wäre eine besondere Schwere der Pflichtverletzung darzulegen.
Der Fall: Der Vermieter verlangt vom Mieter aufgrund einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung die Räumung seiner Wohnung, weil der Mieter ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieb, wobei der genaue Umfang der Nutzung streitig ist. Nach der Kündigung sicherte der Mieter zu, dass er das Notstromaggregat in Zukunft nicht mehr nutze, was auch tatsächlich unterblieb. Das AG wies die Räumungsklage ab.

Das Urteil: Bei dem vorgeworfenen Verhalten lag zwar eine Pflichtverletzung vor, doch hätte es für eine fristlose Kündigung einer Abmahnung bedurft, die unstreitig nicht erfolgte.
Durch die Kündigung wurde das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß beendet.
Dafür hätte eine „nicht unerhebliche“ Pflichtverletzung vorliegen müssen. Dabei könne sich die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung aus der Dauer und der Schwere der Pflichtverletzung ableiten. Die Vertragsverletzung müsse die Belange des Vermieters in einer Weise beeinträchtigen, dass die Kündigung als angemessene Reaktion erscheine.
Das zeitweise Betreiben des Notstromaggregats auf dem Balkon liefere keinen schwerwiegenden Kündigungsgrund. Der Vermieter habe lediglich vorgetragen, dass der Beklagte ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieben habe. Hinsichtlich der Dauer habe er keine Angaben gemacht, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt keine Erheblichkeit ableiten lasse. Der Beklagte habe vorgetragen, dass er das Notstromaggregat lediglich zwei Stunden genutzt habe.
Der Vermieter habe auch keine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf die anderen Mieter bzw. den Vermieter dargelegt. Unstreitig handele es sich zwar um eine Pflichtverletzung, aber keine besonders schwere.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1212 und in unserer Datenbank.


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