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Mietpreisregelungen gelten auch für Vermietung in der Familie
Wirtschaftsstrafgesetz
16.12.2022 (GE 22/2022, S. 1180) Auch einen nichtgewerblich tätigen Vermieter, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises – etwa im Hinblick auf eine überhöhte Mietvereinbarung durch Ausnutzung eines geringen örtlichen Angebots an Wohnungen.
Der Fall: Der Betroffene vermietete eine Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810 € monatlich, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer 20 %igen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 € betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises nach den ungeprüften Angaben anderer Miteigentümer der GdWE richtete. Das AG verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 € wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 € an.

Das Urteil: Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen i.S.v. § 5 Abs. 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert habe. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil bzw. die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde. Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter bzw. solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der GdWE genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1213 und in unserer Datenbank.


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