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Kostenvoranschlag ist bereits ausreichend
Schadensersatz für Renovierung
05.12.2022 (GE 20/2022, S. 1040) Ein Vermieter kann einen Schadensersatzanspruch für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen auch vor Ausführung der Malerarbeiten geltend machen; die entgegenstehende Rechtsprechung des VII. Senats gilt nur im Werkvertragsrecht.
Der Fall: Die Vermieterin hatte für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags Schadensersatz eingeklagt; das Landgericht hielt den Anspruch für begründet, ließ aber die Revision zu.
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies erneut darauf, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der fiktiven Berechnung eines Schadens bleibt. Die Revision sei also unbegründet; auch das pauschale Bestreiten der Mieterin der Größen der Wandflächen und des Fußbodens im Kostenvoranschlag sei unzulässig, da sie zehn Jahre lang die Räumlichkeiten bewohnt habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1053 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies erneut darauf, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der fiktiven Berechnung eines Schadens bleibt. Die Revision sei also unbegründet; auch das pauschale Bestreiten der Mieterin der Größen der Wandflächen und des Fußbodens im Kostenvoranschlag sei unzulässig, da sie zehn Jahre lang die Räumlichkeiten bewohnt habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1053 und in unserer Datenbank.
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