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Tatort Mietsache: Für die Kündigung muss der Mieter der Täter sein
Mietersohn handelte mit Rauschgift
22.08.2022 (GE 14/2022, S. 718) In der Mietsache begangene Straftaten rechtfertigen eine vermieterseitige Kündigung grundsätzlich nur, wenn der Mieter selbst Täter ist oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters das Delikt in Kenntnis des Mieters begangen hat.
Der Fall: Dem Sohn einer Mieterin wurde der Handel mit Rauschgift zur Last gelegt, weshalb die Vermieterin fristlos, hilfsweise fristgemäß kündigte. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos.

Der Beschluss: Sowohl die von der Klägerin ausgesprochene fristlose als auch die ordentliche Kündigung erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten. An einer solchen fehlt es. Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die dem Sohn der Beklagten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte grundsätzlich geeignet wären, eine verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen, erst recht, wenn sich der Tatort in der Mietsache befunden hätte. Das hätte allerdings erfordert, dass entweder die beklagten Mieter selbst Täter der behaupteten Delikte gewesen wären oder ihr Sohn die behaupteten Straftaten in Kenntnis der Beklagten begangen hätte. An beidem fehlt es.
Damit aber fällt den Beklagten kein persönliches Eigenverschulden, sondern allenfalls ein ihnen zugerechnetes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Ein solches wiegt für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes.
Sollten sich die dem Sohn der Beklagten zur Last gelegten Straftaten als zutreffend erweisen, wäre zudem vor Kündigung eine Abmahnung und anschließend weitere Verstöße der Beklagten oder ihres Sohnes für eine Kündigung erforderlich gewesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 739 und in unserer Datenbank. 


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