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Abschleppkosten für Falschparker auch für Leerfahrten abwälzbar
Unzulässige Nutzung von Stellplätzen
18.08.2022 (GE 14/2022, S. 716) Wer sein Auto auf einem privaten Stellplatz unbefugt parkt, begeht eine Besitzstörung. Der Berechtigte darf sofort ein Abschleppunternehmen beauftragen; ortsübliche Kosten – ausgenommen Inkasso- und Vorbereitungskosten oder eine Verwaltungspauschale – hat der Störer zu tragen.
Der Fall: Die Mieterin eines Stellplatzes bemerkte, dass der Beklagte dort sein Auto abgestellt hatte. Sie beauftragte ein Abschleppunternehmen; bei dessen Eintreffen war der Stellplatz geräumt. Das Abschleppunternehmen verlangte aus abgetretenem Recht Kostenerstattung für die Leerfahrt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur kurzzeitig den Stellplatz genutzt habe. Das Amtsgericht hielt das Vorgehen für unwirtschaftlich und wies die Klage ab. Die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil: Das Landgericht München meinte, auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes komme es nicht an. Es bestehe keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens; eine Güterabwägung wie etwa bei der Notwehr sei nicht erforderlich. Die ortsüblichen Kosten auch für eine Leerfahrt könnten geltend gemacht werden, wozu allerdings nicht Inkassokosten, Vorbereitungskosten oder eine Verwaltungspauschale gehörten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 740 und in unserer Datenbank.


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