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Jedenfalls für den Bereitstellungspreis (Grundpreis) wirksam
Preisänderungsklausel von Vattenfall
11.08.2022 (GE 13/2022, S. 669) Das Kammergericht hatte im Jahr 2019 entschieden, dass die Preisänderungsklausel von Vattenfall in Fernwärmeverträgen unwirksam ist. In einer neueren Entscheidung meint es, jedenfalls treffe das für den Arbeitspreis zu. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
Der Fall: Zahlreiche Kunden des Fernwärmeversorgungsunternehmens verlangten Rückzahlung der überhöhten Wärmeentgelte und beriefen sich auf die frühere Entscheidung des Kammergerichts. Mit der jetzigen Entscheidung verneinte das Kammergericht allerdings die Wirksamkeit der Änderungsklausel nur für den Arbeitspreis, nicht aber für den Bereitstellungspreis.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel für den Bereitstellungspreis.
Die Unwirksamkeit einer Klausel für nur eine Preiskomponente, nämlich für den Arbeitspreis, führe nicht zur Unwirksamkeit einer Klausel für eine andere Komponente, nämlich den Bereitstellungspreis. Ob die Änderungsklausel für den Arbeitspreis wirksam sei, habe das Kammergericht jedoch erneut zu prüfen, weil das Unternehmen ab Mai 2019 eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis verwendete. Die Auffassung des Kammergerichts, eine Befugnis zur Anpassung bestehe nur mit Zustimmung des Kunden, sei unzutreffend. Vielmehr liege die Anpassung unter Bezugnahme auf einen Index im beiderseitigen Interesse.

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