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Als einfacher Mietspiegel wirksam fortgeschrieben
Berliner Mietspiegel 2021 anwendbar
02.08.2022 (GE 13/2022, S. 666) Ob der Berliner Mietspiegel 2021 zwar nicht als qualifizierter, aber als einfacher Mietspiegel oder sonstiges Begründungsmittel herangezogen werden kann, ist umstritten (verneinend etwa AG Spandau GE 2022, 555; anders LG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2022 - 67 S 50/22). Die ZK 65 hält ihn als einfachen Mietspiegel für anwendbar.
Der Fall: Der Mieter beanstandete die Höhe der Mietstaffeln für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2023 unter Berufung auf die Mietpreisbremse. Die Feststellungsklage war überwiegend erfolgreich.

Das Urteil: Das LG Berlin stellte die höchstzulässige Miete bis zum 31. Oktober 2021 nach dem Berliner Mietspiegel 2019 fest. Für die Zeit danach wandte es den Berliner Mietspiegel 2021 unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe an und meinte, der Mietspiegel sei jedenfalls ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel, der die Voraussetzungen der Übergangsregelungen nach Art. 229 § 50 EGBGB einhalte, auch wenn nach der Neufassung des § 558 BGB der Beobachtungszeitraum von vier Jahren auf sechs Jahre verlängert worden sei. Der Berliner Mietspiegel 2019 sei jedenfalls auch ein einfacher Mietspiegel gewesen, der als neu erstellter einfacher Mietspiegel anzusehen sei. Damit sei auch eine Fortschreibung durch den Mietspiegel 2021 zulässig gewesen, sodass die Höhe der Mietstaffel ab 1. November 2021 mit dem Mietspiegel überprüft werden könne.

Anmerkung: Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die grundsätzlichen Rechtsfragen durch den BGH geklärt seien. Das ist zwar zu den früheren Berliner Mietspiegeln geschehen (GE 2013, 197, 1645); die Übergangsregelungen zu der Verlängerung des Beobachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre mit dem Verbot der wiederholten Fortschreibung waren noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 690 und in unserer Datenbank.


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