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„Conny“: LG Berlin [ZK 67] lässt nicht locker – gegen den BGH zum EuGH
Vorlagebeschluss an den EuGH
04.07.2022 (GE 12/2022, S. 613) Die ZK 67 des Landgerichts Berlin hat in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das Geschäftsmodell von Inkassodienstleistern, insbesondere der Conny GmbH, mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung – gerade wieder in mehreren neuen Entscheidungen – die gegenteilige Auffassung und hat Entscheidungen der ZK 67 immer wieder kassiert. Nun aber hat die Kammer zu einer Art finalem Gegenstoß gegen den BGH ausgeholt und die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt. Interessant an dem Vorlagebeschluss ist, dass an ihm als Vertretungsrichter auch der Vorsitzende der ZK 64 mitgewirkt hat. Auch dessen Kammer war bisher skeptisch gegenüber dem Geschäftsmodell von Conny & Co.
„Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung“ will sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des BGH anschließen, ausweislich derer das Geschäftsmodell der Klägerin (Conny) mit den Vorgaben des RDG vereinbar ist und die auf ihr beruhende Abtretung von Mieteransprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse insoweit nicht der Unwirksamkeit unterliegt, heißt es in dem Beschluss.
Im zugrunde liegenden Ausgangsfall hätten aber die beklagten Vermieter argumentiert, dass die Klägerin durch Verwendung eines unzureichend beschrifteten Bestell-Buttons gegen die Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und des Art. 8 RL 2011/83/EU verstoßen hätten, weshalb die Kammer gemäß Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet sei.
Obwohl als nicht letztinstanzliches Gericht dazu nicht verpflichtet, aber berechtigt, nimmt die Kammer das Argument auf und legt dem EuGH die Frage vor, ob die Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons in Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund eines auf elektronischem Wege angebahnten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Fall der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten – zur Zahlung verpflichtet ist, den unionsrechtlichen Vorgaben genügt.

Mehr dazu in GE 13/2022. 


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