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Minderung ja, jahrelange Zurückbehaltung nein
Feuchtigkeitsflecken und muffiger Geruch
11.05.2022 (GE 8/2022, S. 392) Bei einem (erheblichen) Mangel kann der Mieter mindern und einen Teil der Miete zusätzlich als Druckmittel zurückbehalten. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Zweck der Zurückbehaltung nicht erreicht wird, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht rückwirkend.
Der Fall: Der Mieter der Wohnung (Wohnfläche 215 m2, Bruttomiete 4.150 €) zeigte 2015 Feuchtigkeit an der Decke eines kleinen Zimmers an, später wies er auf einen muffigen und feuchten Geruch hin. Instandsetzungsmaßnahmen erfolgten nicht; der Mieter minderte die Miete um 338 € und behielt über Jahre hinweg einen Teil der Miete ein. Vor Ablauf der Verjährungsfrist klagte die Vermieterin einen Betrag von über 11.000,01 € ein.

Das Urteil: Das Amtsgericht bejahte nach umfangreicher Beweisaufnahme ein Minderungsrecht, weil es sich nicht nur um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit handele. Zu der optischen Beeinträchtigung komme die Geruchsbelästigung, die ein Mieter einer hochpreisigen Wohnung nicht hinnehmen müsse. Angemessen sei ein Minderungsbetrag von 5 % der Monatsmiete. Ein Zurückbehaltungsrecht könne dagegen nicht geltend gemacht werden, weil eine Instandsetzung durch die Vermieterin nach mehr als fünf Jahren seit der Mängelanzeige nicht zu erwarten sei. Der Zweck des Leistungsverweigerungsrechts sei damit rückwirkend entfallen, und der Mieter sei zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verpflichtet.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 414 und in unserer Datenbank. 


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