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Von Legionellen befallen: Nennung von Wohnungen und Eigentümernamen
Klartext in der Einladung
27.04.2022 (GE 7/2022, S. 341) Die mit dem Tagesordnungspunkt mitgeteilten Informationen über die von einem Legionellenbefall betroffenen Wohnungen nebst deren Eigentümern zwecks Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung verstoßen nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Der Fall: Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt unter TOP 2 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ die Information, welche Häuser und konkreten Einheiten mit welcher Intensität von einem festgestellten Legionellenbefall betroffen waren; dabei wurden auch die Nachnamen der Eigentümer genannt. Der Kläger hält das für einen Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Die DSGVO ist auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar, denn sie gilt auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung. Dass der Name des Klägers bei der Beklagten zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Gemäß Art. 4 DSGVO stellt bereits die Verwendung der gespeicherten Daten eine „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung dar.
Die mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Informationen waren rechtmäßig. Dass mit der Tagesordnung Informationen verschickt wurden, welche zur Miteigentümergemeinschaft gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionellenbefall betroffen waren, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt wurden, verstieß nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Die beklagte Verwalterin war ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich, die beklagte Verwalterin war der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die beklagte Verwalterin sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten. Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen, etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen oder zu angekündigten Mietminderungen der betroffenen Mieter, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren. Dass die Interessen des Klägers an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, ist nicht ersichtlich; die beklagte Verwalterin und die Wohnungseigentümergemeinschaft waren zum Vorteil des Klägers zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der Wohnung des Klägers tätig. Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft.
Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, dass ein potentieller Käufer „abgesprungen“ sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; im Gegenteil hätte ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt dem potentiellen Käufer vom Kläger mitgeteilt werden müssen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 365 und in unserer Datenbank.


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