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Auch Berlin ist Schuldner der Stadtreinigung (BSR)
Straßenreinigung für Privatstraßen
25.04.2022 (GE 7/2022, S. 338) Dass eine Tochter die Mutter erfolgreich verklagt, hat ein Geschmäckle. Im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ist jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung besonders wichtig. Auch das Land Berlin, der Fiskus, schuldet der BSR Straßenreinigungsentgelte wie jeder andere Grundstückseigentümer auch, wie das Kammergericht grundsätzlich für ein Kleingartengelände entschieden hat.
Der Fall: Die BSR verlangte vom Land Berlin als Grundstückseigentümer Straßenreinigungsentgelt, wobei sie für die Berechnung auch die Grundstücksfläche berücksichtigte, die nach Vortrag des Beklagten Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, für die den Eigentümer die Reinigungspflicht trifft. Das Landgericht Berlin hielt die Klage über knapp 15.000 € für begründet; ebenso das Kammergericht.

Das Urteil: Mit ausführlicher Begründung stellte das Kammergericht die Grundsätze der Entgeltregelung für die Straßenreinigung dar. Die Bemessung des Entgelts habe nach dem im Grundbuch eingetragenen Grundstück aber auch für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zu erfolgen, auch wenn hierfür der Eigentümer reinigungspflichtig sei. Im Gesetz sei eine Ausnahmeregelung für Anlieger und Hinterlieger nur in § 7 Abs. 5 für Grundstücke der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst vorgesehen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere Grundstücke sei ausgeschlossen. Darin liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Auf unzumutbare Härten könne sich das beklagte Land schon deshalb nicht berufen, weil es die daraus entstehenden Einnahmeausfälle selbst übernehmen müsste.

Anmerkung: Das Kammergericht hat sich mit dem Urteil sichtbar Mühe gegeben. Der Gesetzesaufbau wird dargelegt und die Rechtsprechung dazu wird wiedergegeben. Auch die Ausführungen zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz waren nicht überflüssig, denn zwar richten sich Grundrechte gegen den Staat und gelten nicht für ihn. Im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist bei der Auslegung von vertraglichen und gesetzlichen Pflichten auch Art. 3 Grundgesetz zu beachten (mittelbare Drittwirkung).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 357 und in unserer Datenbank. 


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